Betriebskontrolle aufgrund von Anzeigeerstattung

Es kann vorkommen, dass Behörde einem Hinweis nachgehen, dass ein Unternehmen Sicherheitsbestimmungen außer Acht lässt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass es für die Anzeige keinen wirklichen Grund gegeben hat, ist der Betrieb vielfach interessiert, die Wiederholung eines solchen Vorgangs zu verhindern – oder aber Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anzeigeerstatter geltend zu machen. Dafür muß in Erfahrung gebracht werden, wer die Anzeige erstattet hat.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Beschluss vom 28.9.2010 – 13a F 46/10 – mit der Frage befasst, ob die Behörde verpflichtet werden kann, den bisher geheim gehaltenen Namen des Anzeigeerstatters bekannt zu geben. Entscheidungserheblich ist, dass es dabei um personenbezogene Daten geht. Sie sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei personenbezogenen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Generell muß der Namensträger selbst entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Lebenssachverhalte anderen Personen gegenüber offenbart werden. Dieser Schutz gilt grundsätzlich für Personen, die einer Behörde Auskünfte oder Hinweise geben.

Auch gibt es ein öffentliches Interesse an einer Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung zugunsten eines Informanten. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist die zuständige Behörde für eine effektive und wirksame Aufgabenerfüllung geradezu auf Informationen durch Dritte angewiesen. Dementsprechend ist in diesem Bereich in besonderem Maße der Schutz von Informanten geboten. Die Vertraulichkeit von Angaben Dritter muß generell auch dann gewahrt werden dürfen, wenn sich die Hinweise im Zuge der Ermittlungen als unzutreffend erweisen sollten Der Geheimhaltungsgrund entfällt nur dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat.

 

Dr. Franz Otto

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