Einbau von mangelhaften Fenstern und Rollläden

Nach dem Einbau von Fenstern und Rollläden ergaben sich wesentliche Mängel. Zur Ausräumung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bot der Unternehmer den Einbau von Fensterelementen mit Aufdopplungsprofilen an, was eine andere Ausführung gewesen wäre, als er sie ursprünglich im Auftrag gehabt hatte. Der Auftraggeber wollte diese Abweichung der Istbeschaffenheit des Werkes von der Sollbeschaffenheit nicht akzeptieren, obwohl die Nachbesserung möglicherweise wirtschaftlich oder technisch besser gewesen wäre als die ursprünglich vereinbarte. Die Fensterelemente im angebotenen Zustand wären  nicht in jeder Hinsicht technisch und merkantil vollkommen gleich mit den ursprünglichen Fensterelementen gewesen, die einen  Blendrahmen aus einem Stück hatten. Innen wären die Kupplungsfugen sichtbar geblieben.

Der Auftraggeber war nach Treu und Glauben nicht gehindert, sich auf die geringfügige Abweichung der angebotenen von den geschuldeten Fensterelementen zu berufen. Wenngleich der Unternehmer wegen der Unverhältnismäßigkeit nicht zu leisten brauchte, konnte er doch nicht den Werklohn verlangen. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27.11.2008 – 6 U 102/08 – wurde der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung des Werklohns zurückgewiesen.

– Dr. tt. –

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