Gleichwertigkeit der Angebote in der Ausschreibung

Bei der Wertung von Angeboten in einem Ausschreibungsverfahren sind die in § 25 VOB/A genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen; der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das wirtschaftlichste Angebot erscheint. Ein öffentlicher Auftraggeber hat zunächst zu prüfen, ob die Angebote in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind. Sind sie es, so gewinnt der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung. Der öffentliche Auftraggeber muss in einem solchen Fall dem Bieter den Zuschlag erteilen, der das Gebot mit dem niedrigsten Preis unterbreitet. Dies entspricht auch dem europäischen Vergaberecht.

Zu den wirtschaftlichen Umständen des Angebots, die in die Wertung einzubeziehen sind, können jedenfalls dann, wenn die Bieter in der Ausschreibung aufgefordert worden sind, solche anzubieten, auch Skontoabzüge gehören. Es ist dann nämlich für jeden Bieter erkennbar, dass die angebotenen Skontoabzüge in die Wertung einbezogen und als weiteres Kriterium im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen werden sollen. Dies verlangt jedoch zur Wahrung der Transparenz und zur Vermeidung von Manipulationen eine Bekanntgabe der Vergabebedingungen, welche die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Skontos klar und eindeutig beschreiben. Dies ist der Fall, wenn zum Ausdruck kommt, dass nur solche Skonti berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen der Ausschreibende realistischerweise erfüllen kann. Die Prüfung, ob das Angebot eines Skontoabzugs so beschaffen ist, dass der Ausschreibende realistischerweise die angebotenen Bedingungen erfüllen kann und damit das Angebot dasjenige mit dem günstigsten Preis ist, hat der Ausschreibende vorzunehmen. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.3. 2008 – X ZR 134/05 – vertreten.

– Dr. tt –

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