Gleichwertigkeit der Angebote in der Ausschreibung
Bei der Wertung von Angeboten in einem Ausschreibungsverfahren sind die in § 25 VOB/A genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen; der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das wirtschaftlichste Angebot erscheint. Ein öffentlicher Auftraggeber hat zunächst zu prüfen, ob die Angebote in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind. Sind sie es, so gewinnt der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung. Der öffentliche Auftraggeber muss in einem solchen Fall dem...
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