Haftpflichtversicherungsschutz des Bauunternehmers
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist zuständig, wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dazu gehören aber nicht Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen. Dasselbe gilt für alle anderen vertraglichen Ansprüche, die nicht auf Schadenersatz gerichtet sind, insbesondere Gewährleistungsansprüche. Ausgeschlossen sind aber auch Schadenersatzansprüche aus Verträgen, wenn es sich dabei um die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung handelt. Eine solche liegt vor, wenn der Schadenersatz das unmittelbare Interesse des Kunden am eigentlichen Leistungsgegenstand befriedigen...
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