Haftung des Ausbilders für Sicherheitsvorschriften
Als der Ausbilder einen jungen Mann anwies, in einer laufenden Maschine Reinigungsarbeiten auszuführen, entstand ein erheblicher Körperschaden. Dafür musste die Berufsgenossenschaft 98 000 Euro aufwenden und verlangte dann vom Geschäftsführer des Betriebes und dem Ausbildungsleiter einen Ausgleich für die vorgenommenen Zahlungen.
Bei dem Ausbilder kam es darauf an, ob der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden war. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese...
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