Honorar für ingenieurtechnische Leistungen
Nachdem ein Ingenieur Leistungen erbracht hatte, rechnete er sie getrennt für die verschiedenen Anlagen (Heizung, Lüftung, Gas, Oberflächenwasser, Wasser, Schmutzwasser, Feuerlöschanlage, Strom- und Blitzschutz, Fernmeldetechnik und Netzersatzanlage) separat ab. Er verlangte vom Auftraggeber das sich aus dieser Abrechnung ergebende Honorar.
Der Auftraggeber war jedoch der Meinung, das Honorar wäre auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Anlage einer Anlagengruppe abzurechnen.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2007 – VII ZR 114/07 – zwingt die Regelung des § 69 Abs. 1...
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