Kein Werklohn bei verweigerter Abnahme
Als der Auftragnehmer meinte, die Werkleistung ausgeführt zu haben, machte er gegenüber dem Auftraggeber den Werklohnzahlungsanspruch geltend. Dieser war jedoch der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit des Werklohns wären noch nicht erfüllt. Er hatte die Leistungen nicht als vertragsgerecht erbracht abgenommen und die Abnahme ausdrücklich schriftlich verweigert. Er hatte die Qualität der Arbeiten erheblich beanstandet und Nacharbeiten zur Erreichung des vereinbarten Soll-Zustandes verlangt.
Deutlicher kann eine Vertragspartei eine Ablehnung der Leistung als...
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