Keine Verlade- oder Montagekosten zu Lasten des Kunden
Beim Abschluss eines Kaufvertrages war lediglich eine Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises getroffen worden. Obgleich der Kunde an einem anderen Ort seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz hatte, waren im Kaufvertrag Verlade- und Transportkosten nicht erwähnt worden. Trotzdem meinte der Lieferant, diesen Aufwand zusätzlich gegenüber dem Kunden geltend machen zu können.
Auszugehen war jedoch davon, dass Leistungsort der Geschäftsitz bzw. die Wohnung des Kunden war, weil dort die Montage vorgenommen werden musste.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.7.2007 – 4 U 156/06 – wird...
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