Kosten der Bauschuttbeseitigung und Bauendreinigung

Nach der VOB/C sind die Entsorgung von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie das Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren, Nebenleistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören. Der Auftraggeber kann sich vertraglich allerdings vorbehalten, die Baustellenreinigung selbst durchzuführen. Wenn dazu ergänzend vorgesehen wird, dass der Auftraggeber berechtigt ist, die hierfür anfallenden Kosten anteilig und pauschal auf die einzelnen Unternehmen im Verhältnis zur jeweiligen Auftragsumme umzulegen, taucht die Frage auf, ob eine solche Regelung wirksam ist.

Mit einem solchen Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Rostock im Urteil vom 30.4.2008 – 2 U 49/07 – befasst, das durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11.2.2010 – VII ZR 113/08 – bestätigt wurde.

Danach standen dem Auftraggeber die geltend gemachten pauschalen Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Bauschüttberäumung nicht zu. Die vertragliche Klausel war unwirksam. Die pauschale Umlage der Bauschuttentsorgung auf alle Gewerke verstößt gegen das Verursacher- und Verschuldensprinzip und hält einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, da sie Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

 

Dr. Franz Otto

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