Putz- und Trockenbauarbeiten nach mangelhaftem Fenstereinbau
Der Unternehmer hat hinsichtlich der durchgeführten Vorarbeiten eine Prüfungs- und Hinweispflicht; dabei handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht. Sie ist dem berechtigten Bedürfnis des Auftraggebers geschuldet, rechtzeitig darüber aufgeklärt zu werden, dass seine Ausführungsvorgaben, die von ihm beigestellten Baustoffe oder die Leistungen der von ihm beauftragten Vorunternehmer nicht geeignet sind, den vereinbarten Werkerfolg sicherzustellen. Adressat dieser Verpflichtung ist naturgemäß derjenige, der die Ausführungsvorgaben des Auftraggebers umsetzen und zugleich den Werkerfolg...
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