Schäden bei Auftragsarbeiten

Geht bei Handwerkerleistungen etwas zu Bruch, muss es ersetzt werden. Doch nicht immer ist auf den ersten Blick klar, wer für den Schaden aufkommt – und gerade dann, wenn mehr als nur eine Person an der Erfüllung eines Auftrags beteiligt ist, muss der Verursacher nicht zwingend der Haftende sein.

Ein heruntergefallener Hammer lässt die neuen Küchenfliesen springen, ein Lötkolben brennt Löcher ins Parkett, beim Austausch einer Regenrinne geht ein Fenster zu Bruch – trotz sorgfältiger Arbeitsweise geschieht bei Handwerksarbeiten immer wieder mal ein Unglück. Besonders, wenn es um hohe Schadenssummen geht, kann es dann zu Konflikten zwischen Auftraggeber und Unternehmer kommen. Ist ein Mitarbeiter für das Missgeschick verantwortlich, muss der Unternehmer in der Regel für den Schaden geradestehen. Als Auftragnehmer muss er nicht nur dafür sorgen, dass die vereinbarte Arbeitsleistung im vereinbarten Umfang erbracht wird; auch so genannte Nebenpflichten, die zur Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers verpflichten – etwa der pflegliche Umgang mit dem Parkett – obliegen dem Handwerker. Und ein Unternehmer haftet nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegenüber dem Kunden ebenfalls für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder Subunternehmern bei der Ausführung des Auftrags verursacht werden.

Von leicht bis grob fahrlässig

Jedoch kann der Unternehmer prüfen, ob ihm der Schuldverursacher einen Teil des Schadens seinerseits ersetzen muss. Ob und inwieweit der betreffende Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt hierbei vom Grad des Verschuldens ab. Für den Umfang der Arbeitnehmerhaftung unterscheidet man zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit liegt etwa vor, wenn der Lehrling versehentlich etwas Farbe auf den antiken Schreibtisch tropfen lässt. In derartigen Fällen haftet der Arbeitnehmer nicht.

Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl vorhersehbar ist, dass unter Umständen etwas passieren kann. Bohrt er beispielsweise eine Wand an, in der Stromleitungen laufen und beschädigt diese, kann er wegen mittlerer Fahrlässigkeit in Teilhaftung genommen werden. In welchem Verhältnis dabei die Aufteilung der Kosten erfolgt, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen zum Beispiel die Höhe des Schadens und des Gehalts, aber auch die Stellung des Mitarbeiters im Betrieb (BAG, Az. 8 AZR 250/06). Darüber hinaus ist die so genannte Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit zu klären, also das Risiko, welches die Arbeit mit sich bringt. Denn wer beispielsweise in großer Höhe auf einem Gerüst oder Dach arbeitet, hat mehr Möglichkeiten, Schäden anzurichten, als bei einem Schreibtischjob. Hat der Arbeitgeber es unterlassen, das Risiko etwa durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken, dann muss der Arbeitnehmer im Schadensfall nur für die fiktive Selbstbeteiligung einstehen.

Grob fahrlässig verhält sich dagegen, wer seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß vernachlässigt. Verursacht zum Beispiel der Handwerker auf dem Weg zum Kunden angetrunken einen Unfall mit dem Dienstwagen, muss er für den Schaden allein aufkommen. Allerdings sieht die Rechtsprechung Höchstgrenzen für den finanziellen Schadenersatz vor, um den Angestellten nicht zu ruinieren. Diese betragen in der Regel drei bis vier Monatsgehälter. Hier können die Gerichte allerdings sehr unterschiedlich urteilen, und bei erheblichem Verschulden sind auch höhere Haftungsquoten des Mitarbeiters denkbar. In manchen Fällen springt eine Betriebshaftpflichtversicherung der Firma ein, bevor der Mitarbeiter in Regress genommen wird.

Wer haftet, wenn etwas zu Bruch geht?

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