Streit ums Dienstfahrzeug

Um die Besteuerung von Dienstfahrzeugen entsteht immer wieder Streit, der gerichtlich geklärt werden muss. Denn: Arbeitnehmer, die einen vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen auch privat nutzen, haben aus Sicht der Finanzbehörden einen geldwerten Vorteil. Dieser muss als Lohnbestandteil versteuert werden.

Wird ein Fahrtenbuch geführt, kann auf dessen Grundlage der Vorteil des Arbeitnehmers errechnet werden. Ohne Fahrtenbuch kommt die Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung. Danach wird 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges dem Arbeitnehmer monatlich als geldwerter Vorteil zugerechnet, den er versteuern muss. Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sind außerdem pro Entfernungskilometer 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Obwohl die Ein-Prozent-Regelung für den Fahrer bequemer ist, zahlt sich das Führen eines Fahrtenbuches meist aus. Dies gilt insbesondere bei einem geringen Anteil der Privatnutzung und Fahrzeugen, die gebraucht oder als Jahreswagen angeschafft wurden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt zwei Urteile zum Thema „Dienstwagen“ vor.

Fall 1: Mindestanforderungen an das Fahrtenbuch

Der Bundesfinanzhof hat sich im März 2012 erneut zu der Frage geäußert, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat. Anlass war ein Fall, in dem eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte. Das Unternehmen hatte beantragt, den entstehenden geldwerten Vorteil nach den Angaben aus den vom Fahrer geführten Fahrtenbüchern zu bestimmen. Diese enthielten außer dem jeweiligen Datum nur Straßen- und Ortsnamen, manchmal auch Kundennamen oder einzelne Angaben zum Zweck der Fahrt, ferner den Kilometerstand nach Fahrtende und die gefahrenen Tageskilometer. Vom Unternehmen wurde nachträglich eine auf Basis seines Terminkalenders erstellte Liste ergänzt, aus der Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs am Fahrtbeginn sowie Zweck und Ziel der Fahrt hervorgingen. Das Finanzamt sah dieses Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an. Der Bundesfinanzhof gab der Behörde Recht: Das Fahrtenbuch solle gerade nicht nachträglich geändert oder ergänzt werden. Notwendig seien Angaben zu Datum sowie Anfangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Nachträglich erstellte Auflistungen könnten nicht anerkannt werden. Straßennamen allein seien nicht ausreichend, notwendig sei jeweils die genaue Adresse mit Angabe des besuchten Kunden oder des Zwecks der Fahrt.

Fall 2: Anscheinsbeweis für private Nutzung

Oft ziehen Finanzämter den Anscheinsbeweis dafür heran, dass ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt. Das bedeutet: Gibt es kein Fahrtenbuch, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der „Beweis des ersten Anscheins“ für eine private Nutzung. Dieser Beweisführung sind jedoch Grenzen gesetzt. So auch im Fall eines Unternehmens mit 80 Mitarbeitern und einem Fahrzeugpool von sechs Firmenwagen. Aufzeichnungen über deren Nutzung gab es nicht. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass der Sohn des Inhabers den teuersten Dienstwagen auch privat nutzen könne. Angewendet wurde die Ein-Prozent-Regelung. Das Unternehmen wandte ein, dass eine private Nutzung allen Mitarbeitern arbeitsvertraglich untersagt sei. Die Schlüssel der Firmenfahrzeuge würden im Betrieb in einem Schlüsselkasten verwahrt, es fänden stichprobenartige Kontrollen von Kilometerständen und Treibstoffverbrauch statt. Der Sohn des Chefs besitze zudem zwei private Autos. Das Finanzgericht erster Instanz gab dem Finanzamt Recht: Es liege nahe, dass der Sohn des Inhabers eine Sonderstellung habe und sich über arbeitsvertragliche Verbote hinwegsetzen könne. Der Bundesfinanzhof beurteilte den Fall anders: Grundvoraussetzung für die Anwendung der Ein-Prozent-Regel sei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstwagens gestattet habe. Eine unbefugte Nutzung sei kein Lohnbestandteil. Der Anscheinsbeweis könne nur begründen, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt werde.

Privat oder geschäftlich? – Aktuelle Urteile zur Besteuerung von Dienstfahrzeugen

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