Verkehrssicherungspflicht des Architekten
Ein bauplanender Architekt, der auch für die Außenanlagen verantwortlich ist, muss die Gesamtanlage so gestalten, dass Oberflächenwasser nicht durch eine Seitentür in den Neubau eindringen kann. Der Außenbereich hätte so gestaltet werden müssen, dass auch starke Niederschläge abgeleitet werden könnten.
Darüber hinaus hatte der auch bauleitende Architekt während der Bauphase im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht für eine zumindest provisorische Ableitung des Oberflächenwassers sorgen müssen. Diese Verpflichtung bedurfte keiner besonderen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr ist der Architekt...
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