Weiße Wanne nach Baubeschreibung

Auf einem Baugrundstück war wegen des hohen Grundwasserstandes eine „Weiße Wanne“ für das Gebäude zu errichten. Demzufolge hieß es in der Baubeschreibung zum Bauantrag: „Wanne wegen hohen Grundwasserstandes entsprechend den statischen Erfordernissen“. Dass hiermit eine so genannte Weiße Wanne aus Stahlbeton gemeint gewesen war, war zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unstrittig. Allerdings war es zu keinem Hinweis auf den Bauantrag nebst Baubeschreibung bei der Auftragserteilung gekommen, so dass die ursprünglich vorgesehene Herstellung einer Weißen Wanne zur Ausbildung des Kellergeschosses nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungsverpflichtung geworden war.

Der Auftragnehmer hatte dann keine Weiße Wanne gebaut, sondern sich für die Ausbildung des Kellergeschosses als so genannte Schwarze Wanne entschieden, weil der Gründungsgutachter empfohlen hatte, aus Kostengründen anstelle einer teureren Weißen Wanne die Kelleraußenwände mittels Mauerwerk und Isolierbeschichtung zu errichten und zusätzlich zur Trockenhaltung des Kellers eine Flächen-Drainage anzulegen, wobei zur Ableitung des Drainwassers in den öffentlichen Regenwasserkanal eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig war. Darüber wurde der Auftraggeber aber nicht informiert.

So schuldete der Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber eine Ausgestaltung der Kelleraußenwände aus Beton. Da das errichtete Objekt diese Beschaffenheit nicht aufwies, lag ein Sachmangel im Sinne des Werkvertragsrechts vor. Der Zustand des Kellers (Schwarze Wanne mit Drainage) war schon im Hinblick auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Ableitung des Grundwassers im Vergleich zu dem geschuldeten Zustand (Weiße Wanne) nicht gleichwertig. Während mit der so genannten Weißen Wanne sichergestellt gewesen wäre, dass der Keller auf Dauer trocken ist, blieb nunmehr die Ungewissheit, ob die Drainage, die den Keller trocken halten sollte, dauerhaft betrieben werden konnte.

Wegen dieses Sachmangels standen dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer Schadenersatzansprüche zu. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 26.3.2008 – 7 U 89/07 – vertreten, die durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27.11.2008 – VII ZR 92/08 – bestätigt wurde.


–Dr. tt.–

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