Baugenehmigung für eine Werkhalle mit lauten Maschinen

Nachdem eine Baugenehmigung für eine Werkhalle erteilt worden war, wo laute Maschinen zum Einsatz kommen sollten, waren Nachbarn nicht einverstanden. Sie gingen im Wege der Verwaltungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung vor. Nach ihrer Auffassung wurde das Verbot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt. Es kam auf den Betriebszweck, die vorgesehenen Maschinen und die Grenzlage zu Nachbargrundstücken mit einer Schutzbedürftigkeit an. Demgegenüber meinte der Betrieb, die Probleme für die Nachbarschaft könnten durch einschränkende Auflagen in der Baugenehmigung ausgeräumt werden.

Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 – lässt sich eine störende und der Nachbarschaft nicht zumutbare gewerbliche Nutzung aber nicht „auf dem Papier“ durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung verwandeln, die von den Nachbarn hingenommen werden muss. Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom Wohlverhalten des Betriebes abhängt, wie etwa das strikte Gebot, Türen und sonstige Öffnungen in den Außenwänden eines Betriebsgebäudes während der Arbeitsvorgänge permanent geschlossen zu halten, werden aus der Sicht der Nachbarn als problematisch angesehen. Grund dafür ist die oft unmögliche Kontrollierbarkeit der Befolgung solcher Auflagen, die einen Nachbarn in die Rolle des Kontrolleurs zwingt, der sich bei jedem Pflichtverstoß an die Behörde wenden muss und der dann mit der Zeit Gefahr läuft, als lästiger Querulant abgewimmelt zu werden.

Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit letztlich die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nur in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten machbar und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend sicher erscheinen. In dem konkreten Fall war die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig.

–Dr. tt.–

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