Familienangelegenheiten

Die Ehefrau erledigt die Buchhaltung, der Sohn sorgt dafür, dass die Computer laufen: Viele Handwerksbetriebe kommen oftmals nicht ohne die Mitarbeit ihrer Angehörigen aus. Sie müssen jedoch darauf achten, das Verhältnis rechtlich klar zu regeln, denn die Behörden schauen in diesem Bereich sehr genau hin.

Besonders kleinere Unternehmen sind häufig auf die Mitarbeit der Angehörigen angewiesen. Gerade in handwerklichen Betrieben ist die Hilfe der Familie – meist Lebenspartner, Kinder und Geschwister – an der Tagesordnung: In Deutschland zählen 14 Prozent aller Mitarbeiter in diesem Bereich zur Familie des Inhabers.

Schriftlicher Arbeitsvertrag –
auch für Familienmitglieder

Unterschieden wird zwischen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitsvertrag, familienhafter Mitarbeit ohne der Tätigkeit entsprechender Bezahlung und einer Mitunternehmerschaft, erklären die Juristen der D.A.S Rechtsschutzversicherung. Auch eine geringfügige Beschäftigung auf 400-Euro-Basis ist möglich. Bei einem abhängigen Verhältnis fallen zwar Sozialabgaben und Lohnsteuer an, doch es gibt auch handfeste Vorteile: Der Verwandte ist damit kranken-, pflege-, arbeitslosen- und rentenversichert; der Arbeitgeber kann Lohn und Lohnnebenkosten als Personalaufwand von seinen betrieblichen Einnahmen abziehen. Allerdings müssen eine ganze Liste von Bedingungen erfüllt sein, damit Versicherungsträger und Finanzamt das Beschäftigungsverhältnis anerkennen: Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und wird an Stelle einer anderen Arbeitskraft eingesetzt. Sollte er ausfallen, müsste also ein Nachfolger eingestellt werden (SG Karlsruhe, Az. S 4 U 172/09). Wichtig ist zudem, dass sich sein Entgelt am tariflichen oder ortsüblichen Niveau orientiert. Auch die Arbeitszeiten müssen dem Vergleich mit der Ausübung der Tätigkeit durch einen Fremden standhalten. Die Behörden prüfen genau, ob die Vereinbarungen eingehalten werden. Daher sollte man auch bei der Einstellung von Verwandten nie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag verzichten. Wenn der Angehörige nur unregelmäßig aushilft und dafür ein Entgelt bezieht, das nicht im Verhältnis zur Tätigkeit steht, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. In diesem Fall würde man von familienhafter Mitarbeit sprechen.

Wer das Risiko teilt, gilt als Unternehmer

Wieder andere Regeln gelten für mitarbeitende Angehörige, die das Geschäftsrisiko mittragen: Sie werden als Mitunternehmer eingestuft. Die Finanzgerichte machen die Mitunternehmerschaft oft davon abhängig, dass der Betreffende einerseits am Betriebsrisiko beteiligt ist und andererseits Mitunternehmerinitiative zeigt, sich also in nicht weisungsgebundener Form in der Führung des Betriebes engagiert. Ein Mitunternehmerrisiko trägt zum Beispiel eine Ehefrau, die einen Kredit für das Unternehmen aufnimmt oder eine Bürgschaft einräumt. „Auch wenn im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde und der Betrieb zum Gesamtgut gehört, kann eine Mitunternehmerschaft bestehen“, erklären die D.A.S. Experten. Ausgenommen davon sind Ehepartner, denen zwar Betriebsgrundstücke und -gebäude gehören, nicht aber der Betrieb selbst. „In diesem Fall könnte die mitarbeitende Gattin mit Arbeitsvertrag durchaus als abhängig Beschäftigte durchgehen“, sagen die D.A.S. Juristen. „Nur, wenn sie die Nutzung dieser Positionen kostenlos oder verbilligt einräumt, kann es Probleme geben.“

Kein Anspruch auf Sozialleistungen

In jedem Fall empfiehlt es sich bei der Anstellung von Familienmitgliedern, auf die Feinheiten zu achten. Denn wenn es zu Konflikten kommt, tragen die Betroffenen die Beweislast. Angehörige müssen damit rechnen, dass die Behörden sie als Unternehmer, nicht als Arbeitnehmer einstufen. Das kann gravierende Konsequenzen haben: Selbst wenn jahrelang Beiträge gezahlt wurden, bestünde in diesem Fall keine Sozialversicherungspflicht – und damit auch kein Anspruch auf die Leistungen.

Was Unternehmer bei der Einstellung ihrer Angehörigen beachten müssen

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