Sicherheit und Effizienz beim Gerüstbau

Sicherheit ist bei Arbeits- und Schutzgerüsten besonders wichtig: Sie bieten den Gewerken sicheren Höhenzugang und schützen Handwerker gleichzeitig vor tieferem Absturz. Neben einer sachgemäßen Errichtung des Gerüsts steht hier auch die Sicherung gegen Absturz bei der Gerüstmontage im Fokus.

Die gesetzlichen EU-Richtlinien zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sind Auslöser für zahlreiche Verordnungen in den europäischen Mitgliedsstaaten. Auch die Betriebssicherheitsverordnung und der gerüstspezifische Teil der Technischen Regel 2121 für Betriebssicherheit konkretisieren auf nationaler Ebene das Europäische Arbeitsschutzgesetz. Nach diesem ist „Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. Nach der allgemein anerkannten Betrachtungsweise von Risiken sind Absturzgefahren dabei an ihrer Ursache zu bekämpfen.

Einerseits sorgen diese Gesetze für mehr Rechtssicherheit, bedeuten für den Gerüstersteller aber auch ein höheres Maß an Verantwortung. Werden für die jeweiligen Montagesituationen oder Tätigkeiten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen erforderlich, so kommen für den Aufbau von Arbeits- und Schutzgerüsten technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in Frage. Dies können zur Gefahrenabwehr beispielsweise eine Absturzsicherung oder die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) sein. Hier gilt das TOP-Prinzip: Technische vor Organisatorischen vor Persönlichen Maßnahmen. Welche davon letztendlich gewählt wird, entscheidet und verantwortet der Gerüstersteller beziehungsweise die von ihm bestellte, zur Prüfung befähigte Person. Hierbei müssen in einer Risikobeurteilung die geeigneten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände ausgewählt werden. Dazu zählen nach TRBS 1111 Betriebserfahrung und eigene Einschätzung, Betriebsanleitungen, Vorschriften und Regelwerke
der Unfallversicherungsträger, Expertenmeinungen, Mess­ergebnisse oder auch Ergonomie bei Transport, Montage und Demontage.

Absturzsicherung

Die Absturzsicherung muss grundsätzlich als Seitenschutz nach DIN EN 12 811-1:2004-03 oder Schutzwand nach DIN 4420-1:2004-03 ausgeführt werden. Eine solche Absturzsicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 30 cm von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen. Für die Montage von längenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten muss als Absturzsicherung in der jeweils obersten Gerüstlage ein Geländerholm nach Abschnitt 5.5.2 der DIN EN 12 811-1 oder ein temporäres Montage-Sicherungs-Geländer (MSG) montiert werden.

Montage-Sicherungs-Geländer (MSG)

Zur Abwehr potentieller Absturzgefahren während der Gerüstmontage beim Aufstieg in die jeweils oberste, noch ungesicherte Lage hat Layher das Montage-Sicherungs-Geländer (MSG) entwickelt. Dieses ermöglicht die Montage eines Geländers von der gesicherten unteren Lage aus, minimiert so das Unfallrisiko und bringt Unternehmern darüber hinaus mehr Rechtssicherheit. Das MSG ist leicht, handlich und kann auf beiden Seiten des Gerüsts montiert werden. Gerüstersteller haben so maximale Flexibilität in der Anwendung – innen und außen. Dabei funktioniert das MSG systemübergreifend und passt zu jedem 48er Standardgerüstrohr.

Montage-Sicherungs-Geländer auch für Stirnseite

Für mehr Sicherheit beim Aufstieg hat Layher sein Montage-Sicherungs-Geländer um das Stirn-MSG erweitert: Dieses ist einfach zu handhaben und wirtschaftlich in der Montage – für einen optimalen Rundumschutz. Beim Stirn-MSG handelt es sich um eine einteilige, sehr leichte Aluminium-Konstruktion, die mit einem Federmechanismus ausgestattet ist. Dadurch lässt es sich schnell und einfach umsetzen und ist so wirtschaftlich in der Montage. Auf- und Abbau kann dabei bequem von oben wie auch von unten erfolgen. Das universell einsetzbare Stirn-MSG ist für Gerüstbreiten von 0,73 m bis 1,40 m kombinierbar, so auch mit den Layher Systemen Blitz Gerüst, AllroundGerüst und dem Ergänzungsbauteil Allround STAR Rahmen.

Zur einfachen Montage stehen Gerüstbauer auf der gesicherten Lage und drücken die obere Quersprosse mit dem Fuß nach unten, um das obere U-Profil vom Belagriegel zu lösen. Anschließend schwenken sie das Stirn-MSG nach außen, ziehen es dann nach oben und setzen das untere U-Profil auf dem Geländer auf. Schließlich wird die untere Quersprosse soweit nach unten gezogen, bis sich das obere U-Profil durch Zusammendrücken der Feder unter den Belagriegel schwenken lässt. Durch Loslassen der unteren Quersprosse – und damit der Feder – wird das Stirn-MSG gesichert.

Individueller Gefahrenschutz mit der PSAgA

Beim individuellen Gefahrenschutz werden Beschäftigte mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) gesichert. Die Standardausführung besteht aus einem Auffanggurt nach EN 361 und einem flexiblen Verbindungsmittel mit integriertem Bandfalldämpfer und Rohrhaken. Alle Einzelkomponenten der Schutzausrüstung müssen EG-Baumuster-geprüft sein und die CE-Kennzeichnung tragen. Mindestens alle zwölf Monate muss die PSAgA von einer sachkundigen Person oder vom Hersteller überprüft werden.

Geeignete Anschlagpunkte für die PSAgA kann man den jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitungen entnehmen. Anschlagpunkte werden durch gerüstspezifische Fallversuche ermittelt und gelten nur für dieses Gerüstsystem. Die Verwendung der PSAgA setzt eine besondere Gefährdungsbeurteilung voraus und bedingt eine gesonderte Unterweisung der Beschäftigten in der Benutzung der PSAgA, die auch die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen beinhaltet. Bei der Nutzung müssen ebenso die Aufbau- und Verwendungsanleitungen der PSA-Hersteller beachtet werden, insbesondere bei der Verwendung von Auffanggurten mit Gurtbandverlängerung.

Auf die Verwendung von PSAgA oder MSG darf im Einzelfall verzichtet werden, wenn aufgrund der baulichen und gerüstspezifischen Gegebenheiten oder des vorgesehenen Arbeitsablaufes MSG und PSAgA keinen ausreichenden Schutz bieten beziehungsweise nicht eingesetzt werden können. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden, der Arbeitgeber für diesen Fall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und die Absturzkante für die Personen deutlich erkennbar ist. Egal welcher Schutz zum Einsatz kommt, sollten die regelmäßige Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter, das Anfertigen schriftlicher Gefahrenbeurteilungen und die Festlegung von daraus abgeleiteten Maßnahmen in jedem Betrieb zum täglichen Routineablauf gehören.

Arbeits- und Betriebssicherheit
bei der Nutzung von Gerüsten

Nicht nur bei der Montage, auch bei der Nutzung von Gerüsten liegt der Fokus auf dem Punkt „Arbeits- und Betriebssicherheit“. Neben unbeschädigten Bauteilen müssen dabei die Punkte Aufstiege, Beläge, Seitenschutz und Wandabstand beachtet werden. Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über sichere Zugänge betreten werden. Im Allgemeinen kommen heute integrierte Leiternaufstiege oder vorgesetzte Podesttreppen zum Einsatz. Die Entscheidung, ob ein Treppenturm bereitgestellt werden muss, obliegt dem Bauherrn beziehungsweise dem Auftraggeber. In der TRBS 2121 Teil 1 als Konkretisierung der Betriebs­sicherheitsverordnung wird zur Vermeidung der
Absturzgefahr Hilfestellung bezüglich Zugängen zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten gegeben. Gerade bei umfangreichen Arbeiten oder bei Transport großer Materialmengen über den Zugang und einer Aufstiegshöhe im Gerüst von mehr als 10 m empfiehlt die TRBS als Aufstieg Treppen, Transportbühnen oder Aufzüge anstelle von Leitern. Hierbei handelt es sich laut der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) um eine Leistung, die separat ausgeschrieben und abgerechnet werden muss.

Für sicheres Arbeiten ist es desweiteren wichtig, dass jede benutzte Gerüstlage voll ausgelegt ist. Die Belagteile müssen so dicht aneinander verleget werden, dass sie weder wippen noch ausweichen können, gerade bei Konsollagen, der obersten Lage oder im Eckbereich. Die DIN EN 12 811 schreibt außerdem in jeder begehbaren Lage einen Seitenschutz vor. Der Seitenschutz wird dreiteilig – bestehend aus einem Geländerholm in 1 m Höhe, einem Zwischenholm in 50 cm Höhe und einem 15 cm hohen Bordbrett – ausgebildet. In Abhängigkeit vom Abstand des Gerüstbodens von der Gebäudewand kann außerdem ein Seitenschutz an der Innenseite des Gerüsts erforderlich sein. Die DIN 4420 fordert seit jeher einen maximalen Wandabstand von 30 cm. Mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung wurde über die TRBS 2121-1 ebenfalls ein Wandabstand von 30 cm für Gerüste festgehalten.

Autor

Dr.-Ing. Rolf Sontheimer ist Leiter der Technischen Abteilung bei der Wilhelm Layher GmbH & Co KG in Güglingen-Eibensbach.

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