Bauwirtschaft lehnt Schlichterspruch zum Bau-Mindestlohn ab

Der Schiedsspruch im Schlichtungsverfahren zum Bau-Mindestlohn am 24. März wird von der Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes) abgelehnt. Das teilen die beiden Verbände jetzt mit.  

Im Kern sieht der Schiedsspruch folgende Punkte vor:

Laufzeit vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2024

Erhöhung Mindestlohn 1 um jeweils 60 Cent (ca. 4,6 Prozent) zum 1. Mai 2022, 1. April 2023 und 1. April 2024.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich schuldrechtlich, nachfolgende Mindestlohnanpassungen zunächst in den Jahren 2025 und 2026 nach der Inflationsrate und ab Ende 2026 nach dem dann bestehenden Verhältnis zum Ecklohn festzulegen.

„Einfrieren“ des Mindestlohns 2 auf bisherigem Niveau bis 31. Dezember 2022 und Wegfall ab 1. Januar 2023.

Die Ablehnung des Schlichterspruchs durch die Arbeitgeber erfolge aus mehreren Gründen: Zum einen stelle die vorgeschlagene Erhöhung eine nicht zu rechtfertigende Verteuerung einfachster Tätigkeiten im Baugewerbe dar. Zum anderen blicke die Baubranche in Folge des Ukraine-Kriegs besorgt in die Zukunft; die aktuelle Preis- und allgemeine wirtschaftliche Entwicklung lassen wenig Spielraum zu, verlässliche Prognosen seien derzeit nicht möglich.

Jutta Beeke, Vizepräsidentin des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie und Verhandlungsführerin der Arbeitgeber, erklärte: „Der Automatismus, einen einheitlichen Branchenmindestlohn erst an eine Inflationsrate zu koppeln und danach exakt mit den höheren Tarifentgelten anzupassen, stellte sich auf Seiten der Arbeitgeber als eine zu große Selbstbeschränkung freier Tarifverhandlungen dar. Hinzu kommt, dass diese Vereinbarung keine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht.“

Uwe Nostitz, Vizepräsident des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, ergänzt: „Eine vernünftige Tarifpolitik muss auf die momentan unüberschaubare Branchensituation Rücksicht nehmen, vorsichtig vorausschauend agieren und Planungssicherheit geben. Wir werden die Festlegung der Höhe eines eigenständigen Bau-Mindestlohns weder dem Gesetzgeber noch dem Zufall überlassen.“

Wie geht es weiter?

Die Arbeitgeberseite signalisiert, dass sie offen für weitere Verhandlungen ist. Auch wenn ein Branchenmindestlohn nach momentaner Arbeitsmarktlage nicht zwingend kurzfristig nötig erscheint, ist weiterhin die Bereitschaft vorhanden, einen einheitlichen Bau-Mindestlohn zu verabreden. In der Schlichtung wurden hierfür bereits 13 Euro genannt. Jutta Beeke sowie Uwe Nostitz stellten fest, dass die Beratungen des Schiedsspruchs in den Gremien der Arbeitgeber zwar zur Ablehnung führten, gleichzeitig aber auch Spielräume aufgezeigt hätten.

Der Branchenmindestlohn im Baugewerbe lief Ende des vergangenen Jahres aus und lag bei 12,85 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn liegt aktuell bei 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 wird er auf 10,45 Euro und dann zum 1. Oktober auf zwölf Euro steigen.  (bhw/ela)


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