PU-Schaumdosen wieder frei verkäuflich - Selbstbedienungsverbot gefallen

Mit dem Inkrafttreten der Chemikalien-Verbotsverordnung  am 26. Januar 2017 ist das Selbstbedienungsverbot für den Verkauf von PU-Schaumdosen aufgehoben. MDI-haltige Produkte fallen nicht länger unter die Regelung der Verordnung, sofern sie den Gefahrenhinweis H351 (kann Krebs erzeugen) tragen. Für den Handel heißt das, dass Bauschaumdosen wieder frei zugänglich im Verkaufsregal stehen dürfen. Eine persönliche Aushändigung und Unterweisung des Kunden durch einen fachkundigen Mitarbeiter ist nicht länger nötig.

Hinterglasverkauf nicht mehr nötig

 

Mit der Novelle fällt der bisher vorgeschriebene Hinterglasverkauf im Privatkundenbereich. Allerdings bleibt die Pflicht bestehen, dass beim Verkauf von MDI-haltigen PU-Schäumen an Privatkunden Einweghandschuhe beizufügen sind. Außerdem muss der Händler auf die korrekte Verwertung von PU-Schaumdosen hinzuweisen. Wegen ihrer flüssigen Restinhaltsstoffe und des in den Dosen befindlichen Druckgases, stuft die Verpackungsverordnung gebrauchte Bauschaumdosen als Sonderabfall zum Recycling ein. Sie dürfen deswegen nicht in den Baumischcontainer, Restmüll, Gelben Sack oder die Weißblechsammlung. Der richtige Weg ist das Recycling über PDR. Diese verwertet die Dosen zu über 95 Prozent, davon etwa 80 Prozent stofflich, und führt die zurückgewonnenen Rohstoffe und Produkte wieder in den Wirtschaftskreislauf zurück.

Die PDR bietet kostenloses Recycling von PU-Schaumdosen bundesweit an. Mehr Informationen unter www.pdr.de

 

 

 

 

 

 

 

 

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