Fälligkeit des Werklohnanspruchs

Nach § 16 VOB/B wird die Werklohnforderung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung fällig, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist. Wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist, der Auftraggeber aber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben hat, wird der Werklohnanspruch trotzdem fällig. Dies ist in der VOB zwar nicht so geregelt, wird von der Rechtsprechung aber seit längerem angenommen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber eine nicht prüfbare Schlussrechung erhalten hat, den geltend gemachten Betrag nicht zahlt und der Auftragnehmer deshalb die Zahlungsklage erhebt, führt das Gericht eine Sachprüfung durch und entscheidet, inwieweit die Forderung besteht und die Klage begründet oder unbegründet ist. Die Prüfung umfasst auch diejenigen Einwendungen, die gegen die Prüfbarkeit erhoben worden sind und die sachliche Berechtigung in Frage stellen.

Ist eine Werklohnforderung nach diesen Grundsätzen fällig geworden, kann auch die Vorlage weiterer Schlussrechnungen daran nichts ändern. Die Fälligkeit der Werklohnforderung kann nicht dadurch beseitigt werden, dass neue nicht prüfbare Schlussrechnungen vorgelegt werden. (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.1.2011 – VII ZR 41/10-).

 

Dr. Franz Otto


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