Fassadenanstrich – eine handwerkliche Tätigkeit?
Das Oberlandesgericht Jena hat sich im Beschluss vom 1.12.2008 – 1 Ss 145/08 – mit der Frage befasst, ob das Streichen einer 220 m² großen Fassade ohne weiteres handwerksrechtlich zulässig ist. Die Behörde hatte die Auffassung vertreten, das Streichen der Fassade eines Hauses mit Farbe würde eine wesentliche Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks darstellen, weil diese Arbeit in den Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks falle und ihm sein wesentliches Gepräge geben würde. Dabei war § 1 Abs. 2 Handwerksordnung außer acht gelassen worden. Danach dürfen Tätigkeiten, die in einem...
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