Nicht ausreichend dimensionierte Lüftungsleitung
Nach der Fertigstellung einer Schwimmhalle machte der Auftraggeber geltend, die Lüftungsleitung wäre nicht ausreichend dimensioniert worden. Er verlangte deshalb eine Nachbesserung. Demgegenüber erklärte der Auftragnehmer, der Mangel beruhe auf einer objektiv unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, die er vorgefunden habe, als er den Auftrag ausgeführt hätte. Dies änderte aber an der Mangelhaftigkeit der Werkleistung nichts. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten...
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