Trockenbautrennwand abweichend vom Leistungsverzeichnis
Nach einem Leistungsverzeichnis waren die WC-Trennwände aus beidseitig doppelt beplankten, imprägnierten Gipskartonplatten herzustellen. Als es nach Abnahme der Werkleistung zu einem Wasserschaden kam, stellte der Auftraggeber fest, dass der Unternehmer die Trennwände jeweils mit einer imprägnierten und einer nicht imprägnierten Gipskartonplatte beplankt hatte.
Als der Auftraggeber die Nachbesserung verlangte, meinte der Unternehmer, die Mängelbeseitigung wäre unverhältnismäßig. Unverhältnismäßigkeit ist in aller Regel aber nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des...
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