Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.5.2009 – VII ZR 74/06 – muss der Unternehmer zur Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Die vereinbarte Vergütung ergibt sich dann aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden.
Demgegenüber setzt die Abrechnung eines Stundenlohnvertrages grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Solch eine...
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