Schlechte Zahlungsmoral

Ist ein Auftrag erfolgreich erledigt, stellt der Unternehmer eine Rechnung. Doch was tun, wenn trotzdem
kein Geld kommt? Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten beklagen immer mehr Handwerker und Gewerbe­treibende zum Teil existenzbedrohende Zahlungsausfälle.

Die Gründe hierfür reichen dabei von „zu zahlen vergessen“ über „nicht zahlen können“ bis hin zu „nicht zahlen wollen“. Das Begleichen der Rechnung wird gerade in wirtschaftlich harten Zeiten von vielen Kunden auf die lange Bank geschoben, und der Leidtragende ist immer der Auftragnehmer. Das Mahnverfahren ist in Deutschland gesetzlich sehr genau geregelt. Trotzdem ist es für einen Laien nicht immer einfach, an sein wohlverdientes Geld zu kommen. Den Gläubigern stehen jedoch Mittel zur Verfügung, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Fälligkeit, Mahnung und Verzug

„Zahlt ein Kunde nach erfolgter Leistung nicht, sollte der Unternehmer seiner Forderung zunächst Nachdruck verleihen. Mit Einleiten des so genannten außergerichtlichen Mahnverfahrens zeigt ein Gläubiger seinem Schuldner höflich, dass es Zeit ist, die Rechnung zu begleichen“, raten die Rechtsexperten von der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung.

In einem ersten Schritt sollte dafür der Schuldner „in Verzug“ gesetzt werden, also offiziell säumig sein. Am einfachsten gelingt dies, indem bereits auf der Rechnung eine feste Frist für die Zahlung genannt wird. Ist diese Frist erst einmal verstrichen, verschickt der Unternehmer eine Mahnung. Spätestens dann ist der Kunde offiziell in Verzug. Alternativ kommt er auch dann in Verzug, wenn er länger als dreißig Tage nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung mit deren Begleichung wartet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Auftragnehmer auf diese Folgen im Voraus hingewiesen hat.

Um später nicht das Nachsehen zu haben, gilt es, einige wichtige Regeln bei der Mahnung zu beachten. Denn wenn der Kunde beteuert, er habe die Rechnung nicht bekommen, ist der Mahnende in der Beweispflicht. Darum lohnt es sich besonders bei Kunden, deren schlechte Zahlungsmoral bereits bekannt ist, wichtige Rechnungen immer per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken.

Zinsen und Verzugsschäden

Die Möglichkeit, auf eine (trotz Mahnung) nicht bezahlte Forderung Verzugszinsen zu verlangen, gibt dem Gläubiger ein gutes Mittel in die Hand, der Zahlungsmoral des säumigen Kunden auf die Sprünge zu helfen. „Wie viel ein Unternehmer auf die gestellte Rechnungssumme an Zinsen schlagen darf, richtet sich nach dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB)“, erklären die Juristen. Normalerweise liegen die Verzugszinsen fünf Prozent über dem der EZB. Wurde allerdings vertraglich eine Vereinbarung über höhere Verzugszinsen getroffen, gilt selbstverständlich diese. Auch zusätzliche Kosten des Mahnverfahrens, wie etwa für Porto, Rechtsbeistand, Inkasso oder Gerichtskosten können an den Schuldner weitergegeben werden.

Von der Mahnung zur Zahlung

Wenn guter Wille und Verständnis für den Auftraggeber nicht mehr helfen, und es zu keiner Einigung kommt, bleibt schließlich der Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens (§ 688 ff. ZPO). Die D.A.S.-Experten raten, sich die Entscheidung zwischen normalem Mahnverfahren und dem Gang vor Gericht genau zu überlegen: „Das Mahnverfahren macht Sinn, wenn sich der Gläubiger sicher ist, dass der Kunde lediglich eine schlechte Zahlungsmoral hat. Gibt es dagegen grundsätzliche Differenzen über die Höhe der Rechnung und wird vom Kunden eine mangelhafte Arbeitsleistung gerügt, ist möglicherweise eine Klage der bessere Weg. Allerdings ist diese auch deutlich teurer.“ Kommt es tatsächlich zu einer Klage, gilt der Grundsatz: Der Gewinner bekommt alles. Wer also den Rechtsstreit verliert, muss auch für die Gerichtskosten sowie für den eigenen und den gegnerischen Anwalt aufkommen.

Wenn guter Wille nicht hilft, bleibt am Ende der Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens

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