Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich im Beschluss vom 8.2.2008 – 4 A 576/06 – mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Tischlerhandwerk besteht. Dafür kam es auf § 8 der Handwerksordnung an. Danach ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des vom Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Es ging darum, ob „meistergleiche“ Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Meistergleich bedeutet meisterlich bzw. meisterhaft mit allenfalls nur geringfügigen Abstrichen und verlangt damit einen fast ebenbürtigen Qualitätsstandard, wie er in der Meisterprüfung nachzuweisen ist.

Für das Gericht war es entbehrlich, sich dazu verbindlich zu äußern. Es äußert jedoch Bedenken, ob eine „meistergleiche“ Befähigung in dem beschriebenen Sinn angesichts der geänderten Einstellung des Gesetzgebers gefordert werden darf. Es kommt zum Ausdruck, dass vielleicht nur die „notwendigen“ Kenntnisse und Fertigkeiten für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk verlangt werden dürfen.

– Dr. tt –

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