Kein Patent auf das Entfernen schad­stoff­hal­tiger Beschich­tungen

Das Bearbeiten und Entfernen von schadstoffhaltigen Altbeschichtungen, zum Beispiel solchen mit Bleiweiß, unterliegt besonderen Anforderungen, wie sie durch die Gefahrstoffverordnung festgelegt sind und unter anderem durch die Einhaltung der TRGS 505 (Blei) erfüllt werden. Beim Europäischen Patentamt war das Patent EP 2 159 268 „Verfahren zum Entfernen einer einen Gefahrstoff enthaltenden Schicht von einer Oberfläche“ ursprünglich erteilt worden. Es beanspruchte jedoch Patentschutz für übliche, seit Jahrzehnten erprobte und bewährte Handwerksarbeiten. Bei Blei oder anderen Schadstoffen in einer Beschichtung wäre die Arbeitsabfolge „Abbeizen – nass Reinigen – Grundbeschichtung – Schleifen – Endbeschichtung“ von den Patentansprüchen betroffen gewesen. Hätte ein Auftraggeber notwendige Arbeiten so ausgeschrieben und hätte der Handwerker entsprechend gearbeitet, wären auf Grund der von Patenten gewährten Monopolsituation – vorher zu vereinbarende – erhebliche Lizenzgebühren fällig gewesen. Der Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz und weiteren Verbänden gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt eingesprochen. Einsprüche durch zwei weitere Parteien folgten. Das Vorgehen hatte Erfolg, und im Februar  wurde das Patent rechtskräftig widerrufen. Es scheiterte an mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit. Maler, Tischler, Restauratoren und Auftraggeber können jetzt ohne Angst vor Verstößen gegen dieses Patent oder der Entstehung neuer Regressansprüche wieder ungehindert den Vorgaben der gesetzlichen Regeln folgend arbeiten. Eine weitgehend ähnliche Patentanmeldung (EP 2 221 350 A1) gilt seit 2012 als zurückgenommen.

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