Keine Verlade- oder Montagekosten zu Lasten des Kunden

Beim Abschluss eines Kaufvertrages war lediglich eine Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises getroffen worden. Obgleich der Kunde an einem anderen Ort seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz hatte, waren im Kaufvertrag Verlade- und Transportkosten nicht erwähnt worden. Trotzdem meinte der Lieferant, diesen Aufwand zusätzlich gegenüber dem Kunden geltend machen zu können.

Auszugehen war jedoch davon, dass Leistungsort der Geschäftsitz bzw. die Wohnung des Kunden war, weil dort die Montage vorgenommen werden musste.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.7.2007 – 4 U 156/06 – wird grundsätzlich angenommen, dass der mit der An- und Abreise zum Lieferort für den Unternehmer verbundene Aufwand im vereinbarten Preis einkalkuliert ist, wenn nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, dass der Kunde diese Kosten tragen soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde zur Tragung solcher Kosten nur dann verpflichtet, wenn ihre Entstehung auf seiner Anweisung beruhte oder von ihm verursachte Umstände von ihm zu verantworten sind.


– Dr. tt. –

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