Wenn der Kunde reklamiert

Bei aller Perfektion: Mängel kommen vor. Doch ab wann sind diese ein Grund für eine berechtigte Reklamation und wo sucht ein Kunde lediglich einen Vorwand für sein säumiges Zahlungsverhalten? Ein Balanceakt zwischen Serviceorientierung und dem Pochen auf die Auftragnehmerrechte …

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, und das gilt auch für die Arbeit des Handwerkers. Meist ist der Moment der Abnahme auch der Moment der Wahrheit: Gibt es Mängel? Und falls ja, wie sind sie zu bewerten? Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln. Entsprechend ändern sich auch die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Handwerker, erklären die Juristen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

 

Die richtige Abnahme

Eine bestimmte Form für die Abnahme ist nicht erforderlich, zustimmendes Nicken oder ein „in Ordnung“ sind vollkommen ausreichend. Um jedoch bei einer Reklamation nicht in Beweisnot zu geraten, ist es ratsam, ein detailliertes Abnahmeprotokoll anzufertigen und vom Auftraggeber unterzeichnen zu lassen. Besondere Regeln für die Abnahme legt die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) fest, deren Geltung bei einem Bauvertrag vereinbart werden kann. Danach kann jeder der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangen. Fordert niemand eine Abnahme, gilt die Leistung innerhalb bestimmter Fristen als angenommen.

 

Mangel ist nicht gleich Mangel

Ein Mangel liegt grundsätzlich vor, wenn das Werk nicht für die vertraglich vorgesehene Verwendung geeignet ist, den anerkannten Regeln der Technik des Gewerks nicht entspricht oder ihm Eigenschaften fehlen, die vertraglich zugesichert wurden. Bei der Frage, ob die Mängel wesentlich sind, spielen ihr Umfang, ihre Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des gesamten Werkes und die Höhe der Beseitigungskosten eine Rolle. Wurden beispielsweise beim Anstrich eines Hauses einige Farbspritzer auf dem Gartenzaun verursacht, handelt es sich um einen unwesentlichen Mangel. Stimmt jedoch der Farbton der Hausfassade nicht mit dem vereinbarten Ergebnis überein, liegt ein wesentlicher Mangel vor. Summieren sich viele kleine Mängel zu einem fünfstelligen Betrag, kann der Auftraggeber, wie bei einem wesentlichen Mangel, die Abnahme verweigern.

 

Nachbesserung und Verjährung

Die Frist für eine Nachbesserung ist gesetzlich nicht geregelt, sollte aber in etwa der Zeit entsprechen, die man bei einer Erst-Beauftragung gebraucht hätte. Kann der Unternehmer die Nachbesserungen nicht fristgerecht durchführen, darf der Kunde einen anderen Betrieb mit der Fertigstellung beauftragen und die Rechnung dafür dem säumigen Handwerker aufbürden. Handelt es sich um einen unwesentlichen Mangel, ist der Auftraggeber zur Abnahme innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten Frist verpflichtet. Ist diese verstrichen, gilt die Abnahme auch ohne seine Zustimmung als vollzogen.

Um auszuschließen, dass eine Mängelrüge einen Handwerker viele Jahre nach der Erbringung seiner Leistung mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten konfrontiert, gibt es die Verjährungsfristen. Allerdings fallen diese Fristen unterschiedlich lange aus. Treten beispielweise nach der Verlegung eines Teppichbodens Mängel auf, verjähren die Ansprüche nach zwei Jahren. Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in einer Planungs- und Überwachungsleistung liegt, etwa bei einem Hausbau, umfasst die Verjährungsfrist fünf Jahre. Wurde die Anwendung der
VOB/B vereinbart, gilt für Bauwerke eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

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