Rettungsanker Kurzarbeit

Wenn der Kunde niest, hat der Lieferant eine Erkältung – so rutschen im Zuge von Kreditklemme und Konjunkturflaute auch solide geführte Firmen in die Krise. Entlassungen sind nicht zu empfehlen, wenn die Auftragsbücher voll bester Aussichten sind. Kommt der ersehnte Auftrag, muss qualifiziertes Personal vorhanden sein.

Viele Unternehmen setzen daher in schwierigen Zeiten auf Kurzarbeit – eine vom Staat geförderte Option, um kurzfristig Personalkosten zu senken. Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn es einen erheblichen Arbeitsausfall gibt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (wie schlechtem Wetter) beruht. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend, aber unvermeidbar sein. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss mindestens zehn Prozent des Arbeitsentgelts durch den Ausfall verlieren (diese Voraussetzung entfällt jedoch in der Zeit bis Ende Oktober 2010). Weitere Voraussetzungen sind die schriftliche Anzeige des Ausfalls bei der Arbeitsagentur sowie die Zustimmung des Betriebsrats – soweit vorhanden. Kurzarbeit darf nur angemeldet werden, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde.

 

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Für die Anmeldung von Kurzarbeit muss der Betrieb mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Zudem müssen der oder die Arbeitnehmer einige persönliche Voraussetzungen nach § 172 SGB III erfüllen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten: Das Arbeitsverhältnis muss weiter bestehen und die Arbeitnehmer dürfen nicht vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen sein, weil sie zum Beispiel Krankengeld erhalten. Wer während der Kurzarbeit arbeitsunfähig wird, behält unter bestimmten Bedingungen seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Saisonale Kurzarbeit

Viele kennen die Kurzarbeit vor allem aus dem Baugewerbe, da die Branche stark vom Wetter abhängig ist – gleiches gilt für das Dachdeckerhandwerk, den Garten-, Landschafts- und Gerüstbau. Rechtlich müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit von Dezember bis März Kurzarbeit gewährt wird (§§ 175, 175a SGB III): Der Betrieb muss zu einer der genannten Branchen gehören. Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein. Weitere Bedingung ist, dass Arbeitszeitguthaben zuerst aufgelöst werden, bevor die Lohnersatzleistung in Form von Saison-Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Kurzlohn und Kurzarbeitergeld

Reduzierte Arbeitszeit bedeutet entsprechend reduzierte Löhne und Gehälter. „Ab Einbußen in Höhe von zehn Prozent des Bruttolohns springt die Bundes-agentur für Arbeit ein“, so die D.A.S Rechtsschutzversicherung. „Das reduzierte Gehalt wird als Kurzlohn bezeichnet, das entgangene, aber durch den Staat teilweise ersetze Gehalt nennt man Kurzarbeitergeld.“ Das Arbeitsamt zahlt 60 Prozent (bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent) des entgangenen Lohns als Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber aus, der dies an seine Mitarbeiter weitergibt.

Die Sozialversicherungen bleiben von den Kürzungen unberührt, die Differenz auf die Arbeitnehmer-Beiträge trägt der Arbeitgeber. Allerdings erhält er wiederum die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Eine individuelle Beratung, welche Bedingungen für einen erfolgreichen Antrag auf Kurzarbeit notwendig sind, gibt es im Internet bei der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de


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