Trockenbautrennwand abweichend vom Leistungsverzeichnis

Nach einem Leistungsverzeichnis waren die WC-Trennwände aus beidseitig doppelt beplankten, imprägnierten Gipskartonplatten herzustellen. Als es nach Abnahme der Werkleistung zu einem Wasserschaden kam, stellte der Auftraggeber fest, dass der Unternehmer die Trennwände jeweils mit einer imprägnierten und einer nicht imprägnierten Gipskartonplatte beplankt hatte.

Als der Auftraggeber die Nachbesserung verlangte, meinte der Unternehmer, die Mängelbeseitigung wäre unverhältnismäßig. Unverhältnismäßigkeit ist in aller Regel aber nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. Dafür konnte es nicht darauf ankommen, ob die ausgeführte Leistung als solche den anerkannten Regeln der Technik entsprach und die Gebrauchs-tauglichkeit nur in einem außergewöhnlichen Schadenfall beeinträchtigt war. So wird das Interesse des Auftraggebers nicht zutreffend gewichtet. Maßgebend ist vielmehr, ob der Auftraggeber durch die Wahl der vertraglich geschuldeten Leistung sein Interesse an einer höherwertigen Ausführung zum Ausdruck gebracht hat. Die imprägnierten Platten waren funktionell höherwertig. Bei einer nicht imprägnierten Platte, die senkrecht im Wasser stand, wies nach 24-stündiger Eintauchzeit eine Steighöhe von 210 mm auf, eine imprägnierten Platte jedoch nur 20 mm. Dieses Interesse des Auftraggebers an der teureren und zugleich risikoärmeren Art der Ausführung durfte nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Vielmehr stellte sich dieses durch die Vereinbarung der teureren Ausführung bekundete Interesse des Auftraggebers an einer höherwertigen Leistung als objektiv berechtigt dar und schloss eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung aus. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10.4.2008 – VII ZR 214/06 – vertreten.

– Dr. tt –

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