Anwohner mit beschränktem Abwehrrecht

Wer in einer denkmalgeschützten Siedlung lebt und deren besonderen Charakter schätzt, hat in der Regel auch Interesse daran, dass das gesamte Ensemble erhalten bleibt. Dumm gelaufen, wenn dann ein Störenfried in die Quere kommt. So erging es Anwohnern, die am Rande einer von Ernst May angelegten Siedlung in Frankfurt ihr Zuhause hatten. Sie wandten sich zunächst gegen den Abriss einer aus den 1920 Jahren stammende Doppelhaushälfte – ohne Erfolg. Der Störenfried durfte mit einem Neubau Fakten schaffen. Wegen dessen Staffelgeschoss sahen die Anwohner das überwiegend zweigeschossige Denkmalensemble gefährdet. Sie klagten gegen die Stadt, weil der Neubau aus ihrer Sicht ein Schwarzbau ist und die Bau- und Abrissgenehmigungen nicht rechtmäßig zustande gekommen waren. Die Stadt hatte den Abbruch der Doppelhaushälfte genehmigt, obwohl das Gebäude bereits unter Denkmalschutz stand. Die Klage eines Anwohners landete beim Bundesverwaltungsgericht. Frage: Hat der Eigentümer eines Wohnhauses, das Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben das das Erscheinungsbild der Gesamtanlage stark beeinträchtigt? Wenn ja, wann? Das Bundesverwaltungsgericht gab nun der Vorinstanz, dem Verwaltungsgerichtshof, Recht: „Das Landesdenkmalrecht darf den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange – mit Blick auf sein Eigentum – beschränken“. Sofern ihr Eigentum also nicht „erheblich beeinträchtigt“ wird, können Nachbarn aus der Beeinträchtigung der Gesamtanlage keine Abwehransprüche ableiten (A2.: BVG4 B 28.10).

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