Keine Angst vor großen Aufträgen

Die Wirtschaftskrise scheint allmählich überstanden. Das zarte Pflänzchen wirtschaftlicher Erholung trägt jedoch mitunter paradoxe Blüten. Laut KfW-ifo-Mittelstandsbarometer winken zwar endlich wieder die ersehnten, größeren Aufträge, diese verlangen Handwerksbetrieben aber meist hohe Vorleistungen ab.

Viele Unternehmen geraten durch Projekte, die sich über lange Zeiträume hinziehen, an die Grenze ihrer Zahlungsfähigkeit. Ein Ausweg aus der Misere liegt in Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen. Was sich hier geändert hat und wie besonders kleine und mittlere Betriebe vom neuen Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) profitieren, hat die D.A.S Rechtsschutzversicherung im Branchenratgeber „Recht für Handwerk und Gewerbe“ zusammengefasst.

Die bisherige gesetzliche Regelung zu Abschlagszahlungen gestattete die Abrechnung nur in eng gezoge­nen Grenzen und Abschlagszahlungen waren an einen ganz bestimmten Leistungsfortschritt gebunden. Der Auftragnehmer konnte lediglich in sich abgeschlossene Teile des Werks in Rechnung stellen. Die rechtliche Kopplung zwischen einer Teilabnahmefähigkeit und der Zahlungspflicht sorgte häufig für Probleme.

 

Abschlagszahlungen: Was neu ist

„Anstelle eines abgeschlossenen Teils der Leistung kann der Unternehmer seit Inkrafttreten des neuen Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) am 1. Januar 2009 jederzeit Abschlagszahlungen in Rechnung stellen – sofern durch die erfolgten Arbeiten ein Wertzuwachs am begonnenen Werk entstanden ist, der dem Kunden zugute kommt“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.: „Für eine Abschlagszahlung nach § 632a BGB reicht es jetzt beispielsweise, dass ein Handwerksbetrieb bereits auf einer Etage ein Treppengeländer montiert hat.“ Auch die Möglichkeiten des Kunden, eine Zahlung zu verweigern, haben sich geändert: unwesentliche Mängel bilden keinen ausrei­chenden Grund mehr für eine Zahlungsverweigerung.

 

Wie viel?

Die Neuregelung bedeutet nicht, dass Forderungen nun völlig nach eigenem Ermessen gestellt werden können. Der Gesetzgeber sieht hier eine klare Aufstellung der erbrachten Leistungen vor. Nach dem neuen Gesetz sind Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Leistungsbeschreibung zusammen mit der Abschlagsrechnung an ihren Kunden zu übergeben. Entscheidend ist dabei, dass auf einen Blick erkennbar ist, welche Leistungen mit dem Abschlag abgegolten werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung zudem eine Sicherheit für seinen Erfüllungsanspruch in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme zu stellen.

 

In welcher Form?

Für die Abschlagsrechnung ist entscheidend, dass die Leistungserbringer ihren Arbeitsfortschritt dokumentieren. Nur so können sie stichhaltig nachweisen, welche Teilleistung wann erbracht wurde und was sie zu welchen Konditionen abrechnen möchten. Spielt der Materialverbrauch eine Rolle, sollte der Abschlagsrechnung und der Leistungsbeschreibung zusätzlich eine überschlägige Mengenermittlung beifüget werden.

 

Wie oft?

Ein weiterer Vorteil des neuen Gesetzes ist, dass Abschlagszahlungen nicht an zeitliche Einschränkungen gebunden sind. Sobald ein Wertzuwachs im Sinne des § 632 a BGB vorliegt, kann ein Abschlag verlangt werden. Trotzdem empfiehlt die Rechtsexpertin den moderaten Einsatz von Abschlagsrechnungen: „Die gesetzlichen Neuregelungen haben die Position der Handwerker deutlich verbessert. Sogar kleinen und mittleren Betrieben ist es nun möglich, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten größere Aufträge anzunehmen, ohne dabei um ihre Zahlungsfähigkeit oder sogar ihre Existenz fürchten zu müssen. Im Gegenzug sollten Aufraggeber aber nicht mit Massenabschlägen unter Dauerbeschuss genommen werden.“

Gesetzliche Neuregelung zur Abschlagszahlung
stärkt die Position der Handwerker

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