Die richtige Absicherung schützt Umwelt und Unternehmen

Gelangen giftige Substanzen wie Reinigungsabwässer oder manche Baumaterialien in Böden oder Gewässer, muss der verursachende Betrieb für den entstandenen Schaden in unbegrenzter Höhe haften. Das kann für Handwerker schnell existenzbedrohend sein. Deshalb sollten diese Risiken versichert sein.

Von der Kfz-Werkstatt über den Malerbetrieb bis zum Chemiekonzern – täglich arbeiten tausende Unternehmen mit so genannten Gefahrstoffen. Das birgt ein häufig unterschätztes Risiko für die Umwelt und den Betrieb. Denn: Schon eine kleine Unachtsamkeit reicht und nur ein Liter Öl kann eine Million Liter Grundwasser verunreinigen.

Der Schutz der Umwelt gilt in Deutschland als Staatsziel. Mit dem Umweltschadengesetz (USchadG) nimmt der Staat seit 2007 auch Unternehmen in die Pflicht. Im Mittelpunkt stehen hier die Vermeidung von Umweltschäden und deren Sanierung im Schadensfall. Das Gesetz regelt Verantwortlichkeiten und notwendige Maßnahmen für Schäden an der Umwelt, die in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen. Geht von der Tätigkeit ein besonders umweltgefährdendes Potenzial aus, gilt zudem eine verschuldensunabhängige Haftung. Vor allem kleine Betriebe, die mit Chemikalien, Lacken oder Ölen arbeiten, unterschätzen häufig die Risiken, die aus ihrer täglichen Arbeit entstehen können. Schnell kann ein Unglück Schäden an der Natur anrichten, die nicht selten Sanierungskosten in Millionenhöhe mit sich bringen.

Risikoreiche Gewerbe und Prävention

Benzin und Öl, Farben und Lacke, Dünger oder Pflanzenschutzmittel – sie alle sind oder enthalten gefährliche Stoffe nach § 3a des Chemikaliengesetzes (ChemG). Obwohl tagtäglich tausendfach verwendet, stellen sie eine besondere Gefährdung für Mensch und Umwelt dar. Die Gefahrstoffverordnung stellt daher besondere Anforderungen für den betrieblichen Umgang und hat speziell für kleine und mittlere Unternehmen modellhafte Schutzleitfäden entwickelt, die Betrieben auch bei der Vermeidung von Umweltschäden helfen.

Weitere Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz finden Unternehmer in der GESTIS-Stoffdatenbank. Allgemein gilt: Wenn möglich sollte der Einsatz von Gefahrstoffen vermieden werden (Substitutionsgebot).  Arbeitnehmer müssen durch die richtige Ausrüstung geschützt werden und es sind geeignete organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. So sollten Gewerbetreibende immer auf eine sachgemäße Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen achten und den Zugriff  Unbefugter verhindern.

Die Folgen

Doch auch trotz größter Sorgfalt können Missgeschicke und Unfälle im Betrieb nicht immer vermieden werden. Häufige Ursache: menschliches Versagen. Und auch ohne persönliches Verschulden gilt: Freigesetzte Gefahrenstoffe können nicht nur zu Sachschäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Menschen führen, sondern auch Flora, Fauna, Gewässer oder Böden belasten. Mit immensen Folgen wie ein Beispiel zeigt: Nach einem Brand in einem Landhandel mit Düngemittellager floss kontaminiertes Löschwasser in die Jagst. In den folgenden Tagen starben auf einer Länge von 100 Kilometern tonnenweise Fische. 22 Fischereiberechtigte erlitten dadurch Einbußen und forderten Schadenersatz vom Eigentümer. Nach mehrjährigem Rechtsstreit verpflichtete sich der Verursacher in einem Vergleich 2018 zur Zahlung von 200 000 Euro.

Pflicht zur Wiederherstellung

Damit ist der Fall für den Betreiber noch glimpflich ausgegangen. Nach Paragraph 6 des Umweltschadengesetzes trifft Gewerbetreibende eine Sanierungspflicht, wenn geschützte Tier- und Pflanzenarten, Boden und Gewässer sowie geschützte Lebensräume geschädigt werden. Das bedeutet: Das verursachende Unternehmen muss Schadensbegrenzungsmaßnahmen vornehmen sowie erforderliche Sanierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Umgebung ergreifen. Im geschilderten Fall ging es nur um die zivilrechtlichen Ansprüche. Treten noch öffentliche Forderungen für die Reinigung verschmutzter Gewässer oder Naturschutzgebiete und die Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren hinzu, übersteigen die Kosten schnell die Millionengrenze – Folgen, denen viele Betriebe nicht gewachsen sind, die aber jeden treffen können: Insgesamt stehen rund 500 Tier- und Pflanzenarten unter strengem Schutz. Darüber hinaus stehen 14 Prozent der Fläche Deutschlands unter Naturschutz. Folglich liegen fast 98 Prozent aller Betriebe weniger als 10 Kilometer und knapp 67 Prozent weniger als 2,5 Kilometer von einem Schutzgebiet entfernt.

Schutz für Umwelt und Betrieb

Vor allem Risikobetriebe sollten sich daher mit dem richtigen Versicherungsschutz gegen Umweltschäden und ihre finanziellen Folgen absichern. In der Regel enthält die klassische Betriebshaftpflichtversicherung eine so genannte Umwelthaftpflichtversicherung. Beispielsweise kommt der „Nürnberger UmweltSchutz“ für privatrechtliche Ansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Zusätzlich deckt er öffentlich-rechtliche Ansprüche bei Umweltschäden an fremden Böden und Gewässern, geschützten Arten der Pflanzen- und Tierwelt sowie natürlichen Lebensräumen ab. Wichtig: ausreichend hohe Deckungssummen von mindestens drei Millionen Euro. Für Betriebe mit besonders hohem umweltgefährdenden Potenzial ist eine Deckungssumme von fünf Millionen empfehlenswert. Damit sind allerdings nur Schäden Dritter abgesichert. Ergänzend bietet die Nürnberger Versicherung einen „Umwelt ZusatzSchutz“, mit dem die Absicherung auf Schäden am Grundwasser sowie auf dem eigenen Grundstück erweitert werden kann – denn auch diese können vom Staat eingefordert werden.

Autor

Michael Staschik ist Leiter Haftpflicht-Gewerbe bei der Nürnberger Versicherung.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 7-8/2013

Schäden bei Auftragsarbeiten

Ein heruntergefallener Hammer lässt die neuen Küchenfliesen springen, ein Lötkolben brennt Löcher ins Parkett, beim Austausch einer Regenrinne geht ein Fenster zu Bruch – trotz sorgfältiger...

mehr
Ausgabe 1-2/2020

Mangel oder Schaden?

Wenn bei der Ausf?hrung eines Auftrags eine Sache des Auftraggebers besch?digt wird, liegt ein Schaden vor Foto: N?rnberger Versicherung

Erhält der Handwerker einen Auftrag, schließt er damit automatisch einen so genannten Werkvertrag mit seinem Auftraggeber ab. Dieser Vertrag verpflichtet den Handwerker, die vereinbarte Leistung zu...

mehr
Ausgabe 09/2009

Haftpflichtversicherungsschutz des Bauunternehmers

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist zuständig, wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dazu gehören aber nicht Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen. Dasselbe gilt für alle...

mehr
Ausgabe 12/2010

Schadenersatz bei Baumängeln

§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadenersatzes Nach dieser Grundregel hat jeder, der Schadenersatz leisten muss, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende...

mehr