Schwarzarbeit auf der Baustelle

In Zeiten knapper Kassen wächst die Versuchung, Dienstleistungen ohne Rechnung, also „schwarz“, zu erbringen oder in Anspruch zu nehmen. Auf den ersten Blick können Handwerker und Bauherren auf diese Weise zwar etwas Geld sparen – aber das Risiko ist die Einsparung nicht wert.

Zum einen wehrt sich der Staat konsequent mit hohen Strafen gegen alle Versuche, Leistungen „unter der Hand“ anzubieten und abzurechnen. Zum anderen werden die Folgen meist unterschätzt, die etwa Mängel bei der Arbeitsausführung für Auftragnehmer und Kunden haben können.

Nach einer aktuellen Schätzung des Ökonomen Friedrich Schneider wird das Volumen der Schwarzarbeit in Deutschland im Jahr 2009 auf rund 352 Mrd. Euro anwachsen – ein gigantischer Schaden für die Gesellschaft. Zudem gefährden die Billigangebote der Schwarzarbeiter die Existenz gewissenhaft tätiger Betriebe, denen Aufträge versagt bleiben.

Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe sind erlaubt

Doch was genau gilt eigentlich als Schwarzarbeit? Muss der Webdesigner ein schlechtes Gewissen haben, wenn er seinem Schwager als Gefälligkeit den Sprung in die Selbstständigkeit mit einer professionellen Homepage erleichtert und dafür einmalig 100 Euro erhält? Darf der Sanitärinstallateur eine Gegenleistung annehmen, wenn er nach Feierabend seinem Nachbarn beim Einbau der neuen Dusche hilft?

„Was genau Schwarzarbeit ist, ist im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung festgelegt (SchwarzArbG)“, erläutern die Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Paragraf 1 legt fest, dass derjenige, der aus reiner Gefälligkeit im Sinne der Nachbarschaftshilfe oder für Angehörige und Freunde Arbeiten verrichtet und damit keinen größeren Gewinn erwirtschaftet, rechtlich nichts zu befürchten hat.“ Wenn also der Sanitärinstallateur aus Dankbarkeit zum Essen eingeladen wird oder der Webdesigner einmalig 100 Euro von seinem Schwager erhält, liegt keine Schwarzarbeit vor.

Anders ist es, wenn jemand Leistungen in erheblichem Umfang erbringt, ohne seinen Pflichten als Steuerzahler und Sozialversicherungsbeitragszahler nachzukommen. Denn wenn die Zollverwaltung, die Landesfinanzbehörde, die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherungsträger auf Schwarzarbeit stoßen, drohen Nachzahlungen und hohe Bußgelder. Wer am Finanzamt vorbei arbeitet, macht sich darüber hinaus auch strafbar.

Wer nun denkt, dass die Gefahr der Aufdeckung gering ist, irrt gewaltig: Zeitungsverlage müssen zum Beispiel den Namen und die Anschrift von Auftraggebern mitteilen, die der anonymen Chiffreanzeige für Schwarzarbeit verdächtig sind. Und spätestens dann, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wird das heimliche Geschäft schnell öffentlich.

Gewährleistung bei Mängeln

Leider wird nämlich über das Strafrisiko hinaus oft vergessen, dass Schwarzarbeit sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber im Hinblick auf Gewährleistungsfragen eine Zeitbombe ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch macht deutlich: Werkverträge, die in gegenseitigem Wissen durch Schwarzarbeit erfüllt werden, sind nichtig. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre. So kann es schon bei der Höhe der Werklohnforderung zu Problemen kommen, wenn der Kunde diese verweigert. Dennoch ist der Handwerker keineswegs von der Gewährleistungspflicht befreit. Er kann sich also nicht generell darauf berufen, dass es keinen gültigen Vertrag gegeben hat, wenn zum Beispiel der Kunde Mängel geltend macht (BGH, Az.: VII ZR 42/07 vom 24. April 2008).

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen im Betriebsalltag gibt es im D.A.S. Ratgeber „Recht für Handwerk und Gewerbe“. Dieser kann unter ratgeber

@hartzcommunication.de vorbestellt werden.

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