Das Risiko der Insolvenzanfechtung
Insolvenzanfechtung: So schützen sich Handwerksbetriebe vor RückforderungenDie Rechnung ist bezahlt, das Geld längst auf dem Konto – und dennoch fordert der Insolvenzverwalter die Zahlung Jahre später zurück. Was zunächst ungewöhnlich klingt, kann Handwerksbetriebe bei einer Insolvenzanfechtung tatsächlich treffen. Wer Warnsignale kennt, kann das Risiko deutlich verringern.
Eine bereits erhaltene Zahlung ist nicht immer endgültig sicher. Im Fall einer Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter sie zurückfordern. Unser Beitrag erläutert, wie Handwerksbetriebe ihr Risiko verringern können.
Stecken Kunden in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, geraten Bauunternehmen schnell in eine Zwickmühle. Oft handelt es sich um langjährige Geschäftspartner, die man nicht im Stich lassen möchte. Wer die Geschäftsbeziehung unverändert fortführt, Leistungen erbringt und Zahlungen entgegennimmt, ohne die damit verbundenen Risiken zu beachten, setzt sich im Falle einer späteren Insolvenz des Geschäftspartners möglichen Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters aus. Bereits erhaltene Zahlungen können dann trotz tatsächlich erbrachter Leistungen zurückgefordert werden. Dabei können Rechtsgeschäfte berücksichtigt werden, die bis zu zehn Jahre zurückliegen.
Offene Forderungen wachsen an
Nicht selten wächst ein Bestand offener Forderungen über einen längeren Zeitraum an. Weder persönliche Gespräche noch formelle Mahnungen führen zum Forderungsausgleich. Geht es auf einer Baustelle ohne den Gläubiger nicht weiter, nutzen manche Unternehmen diese Situation und setzen ihre Arbeiten erst fort, wenn sämtliche offenen Forderungen beglichen sind. So nachvollziehbar dieses Vorgehen ist, so kritisch können die Folgen sein.
In der aktuellen wirtschaftlichen Lage mit steigenden Insolvenzzahlen nimmt dieses Risiko weiter zu. Laut des Statistischen Bundesamtes (Destatis) meldeten im Jahr 2025 rund 24 000 Unternehmen Insolvenz an – rund zehn Prozent mehr als im Vorjahr. Mit 104 Insolvenzen je 10 000 Unternehmen ist das Baugewerbe besonderes betroffen.
Wann droht eine Insolvenzanfechtung?
Ein Insolvenzverfahren soll die gleichmäßige und gerechte Befriedigung sämtlicher Gläubiger gemäß § 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) gewährleisten. Der Insolvenzverwalter betrachtet dabei nicht nur Vorgänge nach Eintritt der Insolvenz, sondern auch Rechtshandlungen, die zuvor erfolgt sind. Maßgeblich ist insbesondere, ob Gläubiger von der wirtschaftlichen Schieflage des Schuldners wussten oder einzelne Gläubiger in unüblicher Weise begünstigt wurden. Solche Rechtshandlungen kann der Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO anfechten.
Voraussetzung für eine Anfechtung ist eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung oder Unterlassung, die der Schuldner oder ein Dritter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Dadurch müssen die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Gläubiger verzögert, erschwert, verkürzt, gefährdet oder vereitelt worden sein. Entscheidend ist, ob sich die Aussichten der übrigen Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen durch die jeweilige Rechtshandlung verschlechtert haben.
Ebenso droht eine Anfechtung, wenn der Gläubiger wusste oder aufgrund der tatsächlichen Umstände der Geschäftsbeziehung hätte erkennen müssen, dass sein Vertragspartner bei Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht war oder bereits einen Insolvenzantrag gestellt hatte.
Risiken einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit
Insbesondere im Mittelstand sind vertrauensvolle und oft langjährige Geschäftsbeziehungen die Regel. Über die rein geschäftliche Zusammenarbeit hinaus kennen sich die Verantwortlichen häufig auch persönlich. Dann erscheint es selbstverständlich, einem Geschäftspartner in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage zu helfen und ihn nicht wie die sprichwörtliche „heiße Kartoffel“ fallen zu lassen. Dabei werden keine „Geschenke“ verteilt. Vielmehr wird die Zusammenarbeit trotz steigender Ausfallrisiken fortgesetzt. Genau dieses Vorgehen kann jedoch zu den beschriebenen Rückforderungsansprüchen führen, wenn später ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Diese Warnzeichen sollten ernst genommen werden
Mittelständische Unternehmen arbeiten häufig mit kleinen und ebenfalls mittelständischen Kunden zusammen. Anders als bei großen Unternehmen stehen deshalb meist keine umfangreichen und aktuellen Wirtschaftsinformationen zur Verfügung. Auch Wirtschaftsauskunfteien können nur eingeschränkt helfen, wenn öffentlich zugängliche Daten veraltet oder lückenhaft sind.
Dennoch gibt es Warnsignale, die nicht ignoriert werden sollten. Besonders ein verändertes Zahlungsverhalten kann auf Liquiditätsschwierigkeiten hindeuten. Bislang zuverlässige Geschäftspartner lassen Zahlungsfristen verstreichen, nutzen Skontomöglichkeiten nicht mehr oder vergeben kleinere, dafür häufigere Aufträge. Auch Gespräche mit anderen Geschäftspartnern können den eigenen Eindruck bestätigen oder relativieren.
Spätestens bei belastbaren Hinweisen auf wirtschaftliche Schwierigkeiten – insbesondere bei einem wachsenden Bestand überfälliger Forderungen – sollte das direkte Gespräch gesucht werden. Ziel ist es, Klarheit über die wirtschaftliche Situation des Geschäftspartners zu gewinnen und gemeinsam eine Lösung für die offenen Forderungen zu finden. Von einer „Vogel-Strauß-Politik“ ist dagegen abzuraten.
Bargeschäfte als Schutz vor Anfechtung
Um das Risiko einer Insolvenzanfechtung vollständig auszuschließen, müsste die Belieferung beziehungsweise Leistungserbringung bereits bei ersten Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Kunden eingestellt werden. Dies hätte jedoch zur Folge, dass ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen weitgehend vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen würde. Gerade in einer finanziellen Notlage ist es häufig kaum möglich, kurzfristig alternative Lieferanten oder Dienstleister zu finden.
Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung auf Bargeschäfte umzustellen. Diese Alternative sollte dem betroffenen Geschäftspartner offen kommuniziert werden. Häufig reagieren Kunden darauf mit Beschwichtigungen oder Relativierungen ihrer wirtschaftlichen Situation. Liegen jedoch belastbare Hinweise auf Liquiditätsprobleme vor, sollte daran festgehalten werden. Selbstverständlich können und sollen Bargeschäfte nicht zum Regelfall werden.
Dem Kunden sollte verdeutlicht werden, dass nach einer nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung wieder zur üblichen Geschäftsbeziehung zurückgekehrt werden kann. Die Normalisierung zeigt sich nicht in Willensbekundungen, sondern im zügigen, vertragskonformen Ausgleich der Verbindlichkeiten.
Was ist ein „Bargeschäft“?
Der Begriff „Bargeschäft“ ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Er bedeutet nicht, dass die Zahlung in bar erfolgen muss. Auch eine Banküberweisung ist möglich. Solche Bargeschäfte sind nach § 142 InsO regelmäßig vor einer späteren Insolvenzanfechtung geschützt, weil der unmittelbare Austausch gleich-
wertiger Leistungen die übrigen Gläubiger grundsätzlich nicht benachteiligt. Diese gesetzliche Regelung soll Geschäftspartner schützen, indem sie das berechtigte Vertrauen stärkt, erhaltene Zahlungen trotz einer späteren Insolvenzanfechtung behalten zu dürfen.
Mit der Umstellung auf Bargeschäfte wird jede neue Transaktion nach dem Zug-um-Zug-Prinzip abgewickelt. Bereits bestehende Forderungen bleiben selbstverständlich bestehen und müssen weiterhin beglichen werden. Das übliche Verfahren, nach dem Zahlungen zunächst auf die ältesten Forderungen angerechnet werden, wird jedoch ausgesetzt. Dadurch steigt zwar das Risiko, dass ältere und bereits überfällige Forderungen ausfallen. Diese Folge nimmt der Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf, um eine unzulässige Besserstellung einzelner Gläubiger zu verhindern.
Für den Schutz als Bargeschäft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Gegenleistung muss dem Vermögen des Schuldners tatsächlich zufließen. Eine bloße Verringerung seiner Verbindlichkeiten oder die Verrechnung bestehender Ansprüche mit neu entstandenen Forderungen genügt nicht.
Leistung und Gegenleistung müssen unmittelbar miteinander verknüpft sein. Die Einbeziehung Dritter oder ein Drei- beziehungsweise Mehrpersonenverhältnis ist ausgeschlossen.
Leistung und Gegenleistung müssen objektiv gleichwertig sein.
Eine Geldforderung kann nicht durch die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung erfüllt werden.
Zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Der Leistungsaustausch muss spätestens innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
Eigentumsvorbehalt
Unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit ist bei vertraglichen Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt besondere Vorsicht geboten. Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann entfallen, wenn in diesem Zusammenhang sämtliche Forderungen abgesichert werden sollen. Deshalb empfiehlt es sich, die eigenen Vertragsbedingungen zu überprüfen und gegebenenfalls durch Abwehrklauseln anzupassen.
Der in der Praxis häufige Fall der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt insbesondere voraus, dass
der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt hat, die übrigen Gläubiger durch die Rechtshandlung zu benachteiligen,
der Gläubiger als Vertragspartner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von diesem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte.
Fazit
Vertrauen gehört zu jeder guten Geschäftsbeziehung. Es sollte jedoch durch eine vorausschauende Vertrags- und Zahlungspraxis ergänzt werden – gerade dann, wenn sich wirtschaftliche Schwierigkeiten abzeichnen.
Autor
Thomas Schneider ist Diplom-Kaufmann und freiberuflich im Bereich Compliance tätig. Er wohnt in Essen.
