Teil 1: Rechtliche Grundlagen

Die Prüfung des Untergrundes spielt vor jeder Oberflächenbehandlung eine zentrale Rolle. Sie ist eine allgemeine und in den VOB definierte Pflicht des Malers, Lackierers oder Stuckateurs – und sie hat unmittelbaren Einfluss auf das Beschichtungsergebnis sowie auf die Gewährleistung.

Welche rechtlichen Grundlagen müssen bei der Untergrundprüfung beachtet werden? Welchen Sinn und Zweck haben diese? Welche Prüfmöglichkeiten gibt es und welche sind „Pflicht“? Worauf sollte bei der Prüfung so unterschiedlicher Untergründe wie Holz, Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe oder mineralische Untergründe geachtet werden?

In dieser Serie können sich Handwerker in den nächsten acht Ausgaben zum Thema Untergrundprüfung gezielt informieren. In insgesamt neun Beiträgen beleuchtet die Redaktion dieses Thema umfassend.

VOB Teil B, § 4

Seit 1926 ist die VOB, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, das wichtigste Regelwerk bei der Vergabe und Durchführung von Bauaufträgen. In der VOB Teil B, DIN 1961, sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Unter § 4 Ausführung, Abschnitt 3 heißt es: „Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.“ Damit, so der Kommentar zur VOB Teil C, DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten, „obliegt dem Auftragnehmer die allgemeine Beurteilung und Prüfung des Untergrundes.“  Und weiter: „Für die spezielle Beurteilung und Prüfung des Untergrundes für Maler- und Lackierarbeiten reicht diese allgemeine Formulierung jedoch nicht aus. Aus diesem Grund ist in der ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) die Prüfung und Beurteilung des Untergrundes besonders erwähnt.“

VOB Teil C, DIN 18363

„ Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:

3.1. Allgemeines

3.1.1. Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei:

    absandendem und kreidendem Putz

    nicht genügend festem, gerissenem und feuchtem Untergrund

    Sinterschichten

    Ausblühungen

    Holz, erkennbare Bläue, Fäulnis oder Insektenbefall

    nicht tragfähigen Grundbeschichtungen

    korrodierten Metallbauteilen

    ungeeigneten Witterungsbedingungen“

Auch hier hilft der Kommentar dabei, die Anwendung der ATV DIN 18 363 in der Praxis zu erleichtern: „Obwohl zu Abschnitt 3.1.1. nichts Näheres ausgesagt wird, kann es sich bei der vorgeschriebenen Prüfung und Beurteilung des Untergrundes hinsichtlich seiner Eignung für Maler- und Lackierarbeiten nur um die Feststellung sichtbarer oder anderweitig erkennbarer Mängel sowie um baustellenübliche Prüfungen handeln. Es kann daher als Prüfung des Untergrundes für Maler- und Lackierarbeiten nur die Oberfläche des Untergrundes beurteilt werden. Für den Auftragnehmer nicht sichtbare oder anderweitig nicht erkennbare Mängel im Beschichtungsuntergrund müssen als verdeckt vorliegende Mängel gewertet werden.“

Aus der VOB Teil C, DIN 18 299 Abschnitt 4.2.8. kann zudem geschlossen werden, dass weitergehende Maßnahmen wie beispielsweise Labor- und tiefergehende Baustellenprüfungen keine Nebenleistungen sind, sondern vielmehr gesondert ausgeschrieben und vergütet werden müssen. Im Kommentar findet sich ein weiterer, für Maler und Lackierer entscheidender Hinweis: „Die wichtigsten Prüfmethoden, der Umfang der Prüfung, die Erkennungsmöglichkeiten sowie technische Hinweise und Maßnahmen, die bei der Feststellung eines Mangels zu ergreifen sind, sind in dem BFS Merkbaltt Nr. 20 festgelegt.“

In der Tat spielen die vom Bundesausschuss für Farbe und Sachwertschutz (BFS) herausgegebenen Merkblätter im Tagesgeschäft von Malern und Lackierern, Handwerkern allgemein, Architekten, Herstellern, Handel sowie Sachverständigen, Bauherren und Investoren eine sehr wichtige Rolle. Die Merkblätter beschreiben praxisorientiert die anerkannten Regeln der Technik; auch die aktuellen DIN-Normen und andere technische Regeln fließen regelmäßig mit ein.

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