Kampf gegen holzzerstörende Pilze und Insekten

Der Kampf gegen holzzerstörende Pilze und Insekten bedarf der sachkundigen Ausführung durch hierfür qualifizierte Handwerker – nicht nur dann, wenn es sich um den Echten Hausschwamm handelt, der mit seinem Myzel sogar zum Transport von Feuchtigkeit in der Lage ist.

Holz ist ein organischer Werkstoff und kann als solcher unter bestimmten Bedingungen durch Organismen abgebaut werden. Er wird dann gewissermaßen der Erde als Humus zurückgegeben. Aufgrund der Regenerierung der Wälder in vielen Fällen durchaus gewünscht, trifft dieser Sachverhalt bei Bauherren sicher nicht auf Gegenliebe. Die holzzerstörenden Organismen werden oft als Feinde des Holzes angesehen. Sie erledigen aber nur die von der Natur für sie vorgesehenen Aufgaben. Selbstredend gefällt das keinem Eigentümer, so dass entsprechende Maßnahmen bei einem Befall durch holzzerstörende Pilze und Insekten ergriffen werden müssen.

 

Kampf gegen holzzerstörende Pilze und Insekten

Die in unseren Breiten bekanntesten Holzzerstörer sind bei den Pilzen Echter Hausschwamm, Weißer Porenschwamm, Brauner Keller- oder Warzenschwamm, Tannen-/Zaunblättling sowie der Ausgebreitete Haus-porling. Bei den Insekten sind besonders der Hausbockkäfer und der Gewöhnliche Nagekäfer bekannt. Liegt ein Befall durch holzzerstörende Pilze und/oder Insekten vor, müssen die Arbeiten gegen diesen Befall nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Die DIN 68 800-4:2012-02 „Holzschutz – Teil 4: Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten“ legt die erforderlichen Arbeiten zur Bekämpfung eines Befalls durch holzzerstörende Pilze und/oder Insekten an verbautem Holz fest. Zur Ermittlung der Notwendigkeit zu planender Arbeiten und zur Ermittlung der Art und des Umfangs eines Befalls muss ein dafür qualifizierter Sachverständiger eingeschaltet werden. So hat dieser bei einem vorliegenden Pilzbefall zu ermitteln, ob ein Befall durch Echten Hausschwamm oder einen anderen Pilz vorliegt. Die Bedeutung für die Praxis ergibt sich aus der Sonderstellung des Echten Hausschwamms. Er ist der einzige Pilz, der Holz unterhalb des Fasersättigungsbereiches angreifen kann, weil er mit seinem Myzel zum Feuchtigkeitstransport in der Lage ist. Der Sachverständige hat ebenso die Ursache für den Befall zu ermitteln, denn bei einem Pilzbefall muss man immer von einem unzulässigen Feuchtigkeitseintrag ausgehen. Die Beseitigung der Befallsursache ist demnach die wichtigste Voraussetzung für alle nachfolgenden Arbeiten. Befallene Hölzer müssen entfernt werden, da das durch Pilze geschädigte Holz in der Regel nicht mehr ausreichend tragfähig ist. Normativ muss der Handwerker zusätzlich Sicherheitsabstände bei der Bauteilkürzung beachten.

Die in der oben genannten Norm aufgeführten Maßnahmen gegen den Echten Hausschwamm sind somit umfangreicher als die Arbeiten gegen Nassfäulepilze. Die Bedeutung einer Hausschwammbekämpfung wird auch durch die Tatsache deutlich, dass für die Maßnahmen gegen diesen Pilz ein eigenes WTA-Merkblatt erstellt wurde (WTA-Merkblatt 1-2-05/D „Der Echte Hausschwamm – Erkennung, Lebensbedingungen, vorbeugende Maßnahmen, bekämpfende chemische Maßnahmen, Leistungsverzeichnis“). Allein die umfangreichen Vorarbeiten und bauliche Maßnahmen unterscheiden sich gravierend von den bei Befall durch Nassfäulepilz erforderlichen Arbeiten. Bei Arbeiten mit Holzschutzmitteln wird zwischen der Behandlung von Hölzern im Sanierungsbereich und der Behandlung des Mauerwerks unterschieden.

Die Bekämpfung nach DIN 68 800-4 bei einem Befall durch holzzerstörende Insekten erfordert nicht selten eine Beurteilung der Bauteile bezüglich ihrer Resttragfähigkeit (zum Beispiel durch einen Statiker). Bei der Bekämpfung wird im Rahmen der Regelsanierung zwischen der Behandlung mit Holzschutzmitteln, der Bekämpfung mit Heißluft und der Bekämpfung mit Begasungsmitteln unterschieden. Eine Regelsanierung ist eine „Bekämpfungsmethode, die sich unter anderem als anerkannte Regel der Technik bei sachgemäßer Anwendung durch Fachbetriebe seit Jahrzehnten in der Praxis bewährt hat und von weitgehender Allgemeingültigkeit in ihrer Anwendungstechnik ist, ohne dass sie durch zusätzliche Maßnahmen jeweils auf den speziellen Einzelfall abgestimmt werden muss“ (DIN 68 800-4:2012-02, Punkt 3.12).

Holzschutzmittel, die für eine Bekämpfung an tragenden Bauteilen verwendet werden, müssen über eine gültige Zulassung nach den geltenden Bestimmungen verfügen. Das ist entweder eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nach geltendem Biozidrecht beziehungsweise bis zum Vorliegen einer solchen Zulassung eine allgemeine baufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Eine Zulassung durch die BAuA ersetzt die bis dahin vorliegende Zulassung durch das DIBt.

Bekämpfung nach DIN 68 800-4 darf nur von Fachbetrieben beziehungsweise qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden. Da es hierbei um eine Schädlingsbekämpfung handelt, ist laut Gefahrstoffverordnung eine entsprechende Sachkunde für die Ausführung dieser Arbeiten erforderlich. Ausgebildete Holz- und Bautenschützer, Schädlingsbekämpfer sowie Inhaber des Sachkundenachweises für „Holzschutz am Bau“ sind qualifizierte Fachleute für die Ausführung von Bekämpfungsarbeiten gegen holzzerstörende Pilze und Insekten.

 

Autor

Dipl.-Ing. Harald Urban ist beim RTS Remmers Technik Service im Geschäftsbereich Holzfarben und Lacke bei der Firma Remmers in Löningen tätig.

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