Brandschutztechnische Ausführung von Schachtkonstruktionen in Trockenbauweise

Im nachfolgenden Beitrag werden die praxisbezogenen Problemstellungen bei der fach- und abnahmegerechten Ausführung von Schachtkonstruktionen in Trockenbauweise aus Sicht des Brandschutzes aufgezeigt.

In größeren Gebäuden werden eine Vielzahl von Leitungen zum Beispiel für Lüftung, Wasser und Elektrotechnik geführt und in Installationsschächten zusammengefasst. In brandschutztechnischer Hinsicht dienen die Schächte zur Verhinderung der Weiterleitung von Feuer und Rauch zwischen verschiedenen Geschossen und Nutzungseinheiten. Hierfür haben sich neben Massivkonstruktionen insbesondere einseitig beplankte Trockenbauwände, sogenannte „Schachtwände“, aufgrund ihrer Wirtschaftlichkeit und Gestaltungsmöglichkeit etabliert.

Anforderungen an Installationsschächte

 Die grundsätzlichen Anforderungen an Installationsschächte werden in Abschnitt 3 der Muster-Leitungsanlagen-Richtline -MLAR- (Stand April 2016) definiert:

„3.5.1 Installationsschächte und -kanäle müssen – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen. Die Befestigung der Installationsschächte und -kanäle ist mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln auszuführen.

3.5.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.1 genügen in notwendigen Fluren Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, und Installationskanäle einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen, die mindestens feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.“

Installationsschächte sowie deren Abschlüsse von Öffnungen (zum Beispiel eingebaute Revisionsöffnungen beziehungsweise durchgeführte Installationen) müssen demnach als raumabschließende Bauteile

feuerwiderstandsfähig (zum Beispiel Feuerwiderstand von 30 beziehungsweise 90 Minuten) sein,

aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) bestehen und

auch in der Verbindung mit Öffnungsabschlüssen ausreichend rauchdicht sein.

Unterscheidung von Schachtkonstruktionen

Gemäß der DIN 4102-11 sind Installationsschächte (zum Beispiel I 30 beziehungsweise I 90) einschließlich ihrer Öffnungsabschlüsse vom übrigen Baukörper getrennte und auf den Geschossdecken aufgesetzte Bauteile, die im Bereich der Geschossdecken abgeschottet sein können. Sie dienen zur Abschottung von nichtbrennbaren und brennbaren Installationen. Installationskanäle sind nicht begehbare, vorwiegend waagerechte Bauteile insbesondere zur Umhüllung von Elektroinstallationen, die durch mehrere Räume hindurchgehen.

Es soll verhindert werden, dass bei einem Brand innerhalb der geschossübergreifenden Schächte Feuer und Rauch nach außen dringen. Ansonsten müssen durch Geschossdecken geführte Installationen in den Durchbrüchen abgeschottet werden.

Alternativ zu Installationsschächten nach DIN 4102-11 können auch einseitig bekleidete Trennwände (Schachtwände) nach DIN 4102-2 (zum Beispiel F 30 beziehungsweise F 90) verwendet werden. Sie unterscheiden sich konstruktiv in der Regel nicht von den „I-Schächten“, sind aber für eine beidseitige Brandbeanspruchung klassifiziert. Darüber hinaus können Installationsschächte auch auf der Grundlage europäischer Prüf- und Klassifizierungsnormen (zum Beispiel Schachtwand EI 30 nach DIN EN 13501-2) ausgeführt werden.

Nutzungsbedingt werden Schachtwände für Revisionszwecke oder zur Durchführung von Installationen mit Öffnungen versehen. Diese müssen in gleicher Feuerwiderstandsdauer wie der Installationsschacht abgeschlossen werden.

Erfahrungsgemäß besteht bei Projektbeteiligten oft Unsicherheit bezüglich der für die Schächte geltenden Anforderungen (Brandbeanspruchungsrichtung und -dauer, Schutzziele). Die benötigten Angaben findet man in den jeweiligen Brandschutznachweisen.

Verwendbarkeitsnachweise

Die an die Schachtkonstruktionen zur Erfüllung der baurechtlichen Schutzziele gestellten Anforderungen und Klassifizierungen werden in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, Stand 08/2017) beziehungsweise ihren jeweiligen Entsprechungen der Landesbauordnungen benannt. Als bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für Schacht-konstruktionen gelten in der Regel allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP). Diese umfassen neben den Einbaurandbedingungen meistens nur die Grundkonstruktionen ohne weiterführende Details wie gleitende Anschlüsse. Die vielfältigen Einbausituationen in der Baupraxis werden hierdurch nur unzureichend abgedeckt.

Öffnungen und Abschlüsse

Neben verschiedenen Ausführungen der eigentlichen Installationsschächte kann in den hierfür geltenden Prüfzeugnissen auch der Einbau von Öffnungen und ihrer Abschlüsse, wie Revisionsklappen I 90 nach DIN 4102-11, geregelt sein. Aufgrund ihrer Komplexität werden die Revisionsöffnungen und Installationsabschottungen (zum Beispiel Rohrschott R 90 nach DIN 4102-11 beziehungsweise Kombischott S 90 nach DIN 4102-9) zusätzlich in allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP), allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) und/oder allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) geregelt. Bedauerlicherweise behandeln diese weitgehend nur den Einbau in Massivbauteile oder beidseitig bekleidete Trennwände. Die fehlenden Reglungen für Trockenbau-Schächte stellen eine gravierende Erschwernis für die fachgerechte Umsetzung und den Nachweis der Konformität dar.

Vor der Ausführung müssen die Zulässigkeit des Einbaus der Abschlüsse beziehungsweise Abschottungen in die Installationsschächte anhand der Verwendbarkeitsnachweise geprüft und die gegebenenfalls vorhandenen Abweichungen ermittelt werden.

Vereinfachte Abschottungen einzelner Leitungen (brennbare und nichtbrennbare Rohre, Elektrotechnik-Leitungen) dürfen auf der Grundlage der Muster-Leitungsanlagen-Richtline -MLAR (04/2016) beziehungweise dem Kommentar zur MLAR ausgeführt werden.

Nachweis der Konformität und Abweichungen

Entgegen oft vertretener Meinungen erfolgt die Bestätigung der baurechtlich konformen Ausführung (Übereinstimmungserklärung) durch den jeweiligen Ersteller. Sie ist zusammen mit der Fachunternehmerklärung sowie den gültigen Verwendbarkeitsnachweisen elementarer Bestandteil der Leistungserbringung.

Das Baurecht lässt Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen zu, sofern die Abweichungen nicht wesentlich sind und die brandschutztechnischen Anforderungen somit gleichwertig eingehalten werden. Eine konkrete Benennung von nichtwesentlichen Abweichungen wird vom Gesetzgeber nicht gefordert. Der Handwerker haftet somit im Rahmen seiner Übereinstimmungserklärung auch für vorliegende, aber nicht festgestellte Abweichungen! Bei wesentlichen Abweichungen müssen so genannte Zustimmungen im Einzelfall beziehungsweise vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen bei den Obersten Bauaufsichten der Länder eingeholt werden.

Wesentliche und nichtwesentliche Abweichungen

Für die Einstufung von wesentlichen und nicht wesentlichen Abweichungen (gegenüber einer Zulassung verringerte Installationsabstände) gibt es keine einheitlichen Regeln. Die Einstufung hängt neben den jeweiligen Einbaurandbedingungen maßgeblich von der Kenntnis des Brandverhaltens der Konstruktionen ab. Da dem Ersteller in der Regel die entsprechende Sachkenntnis fehlt, ist er auf Bewertungen von Systemanbietern, Prüfstellen oder Brandschutzsachverständigen als ergänzende Fachmeinungen zur Übereinstimmungserklärung angewiesen. Von der Ausstellung „stillschweigenden Übereinstimmungserklärungen“, das heißt ohne die Dokumentation wissentlich vorhandener Abweichungen, wird aufgrund möglicher Haftungsansprüche dringend abgeraten. Bedenken sollten durch den Handwerker angemeldet werden.

Fazit

Installationsschächte können – auch in Verbindung mit dem Einbau von Öffnungen und deren Abschlüssen – praxisgerecht und brandschutztechnisch funktionssicher in Trockenbauweise ausgeführt werden, erfordern jedoch im Vergleich zu massiven Schächten einen höheren Aufwand für die Ausführungsplanung und die zunehmend kompliziertere Nachweisführung.

Leider werden in der Praxis, gefördert durch eine mangelhafte Koordination der Gewerke, kritische Abweichungen oft zu spät, also in der laufenden Bauausführung, festgestellt. Die nachträgliche Erarbeitung von brandschutztechnischen Lösungen ist oft nur mit hohem Aufwand möglich. Die Bauabnahme kann hierdurch gefährdet werden.

Mit Bezug auf die Erfahrungen des Autors sind die Fachplaner gefordert, Probleme bereits in der Ausführungsplanung zu erkennen und gegenzusteuern. Die Einbeziehung von erfahrenen Brandschutzsachverständigen bietet hier maßgebliche Hilfestellungen. Für die anschließende Konstruktionsausführung haftet in erster Linie der Ersteller, also der Handwerker. Er sollte sich seiner hohen Verantwortung bewusst sein.

Autor

Dipl.-Ing. (FH) Cord Meyerhoff ist Holzingenieur und war langjährig in der Anwendungstechnik eines namhaften Baustoffherstellers tätig. Neben der Entwicklung von Brandschutzlösungen unter anderem für den Trockenbau gehörte die Umsetzung von europaweiten Brandprüfungen zu seiner Tätigkeit. Seit 2013 ist er in der IBB GmbH in Groß Schwülper – Ingenieurbüro für Brandschutz von Bauarten, als Sachverständiger, Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz und geschäftsführender Gesellschafter tätig.

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